Die StVZO – Eine wackelnde Säule im Verkehrsrecht
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Die Straßenverkehrszulassungsordnung regelt technische Vorgaben und andere Details, die einzuhalten sind, wenn es um die Zulassung von Fahrzeugen für den Straßenverkehr geht. Dabei handelt es sich um einen Gesetzestext, der bereits 1939 verfasst wurde. Seitdem unterlag die StVZO immer wieder Veränderungen, doch wurde beschlossen, sie letztlich ganz aus dem Verkehrsrecht zu streichen und in neuen Verordnungen aufgehen zu lassen.
Seit 1998 wird die Straßenverkehrszulassungsordnung schrittweise abgebaut. Der letzte große Schritt wurde im März 2007 mit der Überführung größerer Teile des Textes in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vollzogen. Seitdem ist die StVZO für Kennzeichen zum Beispiel nicht mehr zuständig. Bis die restlichen Paragraphen in neue Gesetzestexte fließen, ist die StVZO jedoch weiterhin in Kraft. So finden sich Bestimmungen zur Untersuchung von Fahrzeugen noch immer in der StVZO.
Einordnung der StVZO in das Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Das Straßenverkehrsgesetz kann als „Dach“ aller Regeln und Vorschriften gesehen werden, die den geordneten Ablauf des Verkehrs garantieren sollen. Die Straßenverkehrszulassungsordnung ist nach wie vor eine der vier Säulen, auf denen dieses Dach ruht. Sie lauten wie folgt:
- die Straßenverkehrsordnung (StVO)
- die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Während die StVO allgemeine Regeln des Straßenverkehrs vorschreibt, umfasst die FZV Vorschriften zur Zulassung von Fahrzeugen. Die FeV wiederum soll garantieren, dass, wer ein Fahrzeug führt, auch sämtliche Regeln kennt und danach handeln kann.
Die StVZO hat 1999 ihren ersten Teil zur „Zulassung von Personen im Straßenverkehr“ also bereits an die neue Fahrerlaubnis-Verordnung abgegeben. In Zukunft sollen eine Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (FGV) und eine Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV) die Straßenverkehrszulassungsordnung obsolet machen. Wann es dazu kommt, ist jedoch nicht abzusehen.
Der folgende Artikel beschreibt den inneren Aufbau der StVZO und erklärt einige wichtige Paragraphen. Außerdem werden Bußgelder aufgelistet, die auf Sie zukommen können, sollten sie bewusst oder unbewusst gegen eine der Verordnungen verstoßen.
Der Aufbau der StVZO
Die über 60 Paragraphen der StVZO sind in drei Teile aufgegliedert. Sie umfassen allgemeine Vorschriften, sowie spezielle Vorschriften zur Bau- und Betriebsgenehmigung. Dabei ist Paragraph 16 StVZO der erste, da die Paragraphen 1 bis 15 im Jahr 1999 aufgehoben wurden. Die drei Teile lauten wie folgt:
Teil I StVZO: Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
Der erste Teil besteht aus lediglich zwei Paragraphen, die zum einen die Grundregeln für eine Fahrzeugzulassung festlegen (§ 16 StVZO) und zum anderen den Behörden erlauben, Fahrzeuge gegebenenfalls stillzulegen (§ 17 StVZO).
Fahrzeuge können also für eine bestimmte Zeit zur Behebung von festgestellten Mängeln aus dem Verkehr gezogen werden. Bei Zuwiderhandlung oder Missachtung von durch Polizei oder Zulassungsbehörde gemachten Vorgaben, drohen dem Bürger Bußgelder zwischen 15 und 40 Euro.
Teil II StVZO: Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
Es folgen neun Paragraphen (Stand Anfang 2016), die Vorschriften zu Bauarten von Fahrzeugen festlegen. Dies erstreckt sich von Erteilung und Wirksamkeit einer Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO) über die spezielle Betriebserlaubnis von Einzelfahrzeugen in Paragraph 21 StVZO bis zur Festlegung der Pflicht, sein Kfz alle zwei Jahre untersuchen zu lassen in Paragraph 29 StVZO (Anhänger sind hier eingeschlossen). Passus StVO 22a legt die Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile fest.
Teil III StVZO: Bau- und Betriebsvorschriften
Die Paragraphen 30 bis 73 machen den Löwenanteil der StVZO aus. Sie bestimmen die Vorschriften für die Bauart von im Straßenverkehr genutzten Fahrzeugen. Das betrifft Kfz wie auch Fahrräder.
Der dritte Teil unterteilt sich nochmal in
1. Allgemeine Vorschriften (Paragraphen 30 bis 31e StVZO)
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Paragraphen 32 bis 62 StVZO)
3. Andere Straßenfahrzeuge (Paragraphen 63 bis 67 StVZO)
sowie
Bußgeld- Durchführungs und Schlussvorschriften (Paragraphen 68 bis 73 StVZO)
Hier sind Bestimmungen für die Haupt- und Abgasuntersuchung festgelegt sowie Richtlinien für die Prüfplakette am Kennzeichen des Fahrzeuges. Auch regelt die StVZO die Beleuchtung von Fahrzeugen (§50 StVZO) und legt ein Bußgeld für Zuwiderhandlungen fest. Teil III der StVZO hat also für den Bürger besondere Relevanz, da er hier in die Pflicht genommen wird, die Bestimmungen in Bezug auf sein eigenes Fahrzeug umzusetzen.
Die Teilweise mit EU-Richtlinien sich überschneidenden Anweisungen der Paragraphen 32 bis 62 StVZO können nicht zur Anwendung gebracht werden. Darüberhinaus stehen einige Vorschriften für die Bauweise der Fahrzeuge in der Kritik. Dies gilt besonders für Fahrräder, da in diesem Segment technische Fortschritte gemacht werden, die aufgrund der StVZO nicht im Straßenverkehr zugelassen sind.
Die wichtigsten Paragraphen der StVZO
Im Folgenden werden einige Paragraphen der Straßenverkehrszulassungsordnung herausgepickt und erklärt. Sie werden oft nachgefragt und haben für Verkehrsteilnehmer eine besonders hohe Relevanz.
§ 16 StVZO: Grundregel der Zulassung
Hier wird vorausgeschickt, dass Fahrzeuge dann laut StVZO eine Zulassung erhalten, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen. Die StvZo 2017 unterscheidet sich dabei nicht wesentlich von der StVZO 2014, 2015 oder 2016, denn seit März 2007 sind keine signifikanten Änderungen mehr geschehen. Dazu wird es in den Folgejahren jedoch mit Sicherheit kommen.
Es gelten die Bestimmungen der StVZO auch fürs Fahrrad, wobei andere Fahrzeuge ausdrücklich ausgenommen sind. Dazu ein Auszug aus Absatz 2:
(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und […] Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
§ 29 StVZO: Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
Dies ist der „TÜV-Paragraph“, in welchem festgelegt wird, dass Kraftfahrzeuge und Anhänger alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung müssen, wie die amtliche Bezeichnung lautet. Sollte das Fahrzeug diesen gründlichen Check aufgrund deutlicher Mängel nicht bestehen, bekommt es keine Plakette und darf somit nicht mehr im Straßenverkehr gefahren werden. Im Gesetzestext klingt das so:
(1) Halter von zulassungspflichtigen […] und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen […] haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten […] in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.
§ 31 StVZO: Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
Dieser Passus besagt, dass der Fahrer körperlich wie geistig in der Lage sein muss, das Kfz zu führen. Wer ein Fahrzeug besitzt, muss sich von der Fahrtauglichkeit des Fahrers überzeugen, bevor er sein Kfz an diesen abgibt.
Sollten die Behörden nach einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nicht ermitteln können, wer zur Tatzeit am Steuer saß, können Sie nach Paragraph 31a StVZO anordnen, dass der Hallter ein Fahrtenbuch führt. Ein Auszug aus § 31a zur Nutzung des Fahrtenbuches:
(2) Der Fahrzeughalter […] hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
1. vor deren Beginn
- a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
- b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
- c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat […] das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit […] zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es gerührt werden muss, aufzubewahren.
§ 35 StVZO: Motorleistung
Paragraph StVZO 35 fasst in elf Abschnitten zusammen, womit ein Kfz ausgestattet sein muss. Das beginnt bei der Motorleistung und führt über die Sitze (§ 35a StVZO) und Türen bis zum Verbandsmaterial (§ 35h StVZO) und dem Brennverhalten von Teilen der Innenausstattung.
Was die StVZO zum Verbandskasten an Bord eines Pkw festlegt, ist gerade in Notfällen von Bedeutung. Deshalb folgt dazu ein kurzer Auszug aus StVZO § 35h: Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen […] mitzuführen, und zwar mindestens
- 1. ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht mehr als 22 Fahrgastplätzen,
- 2. Zwei Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen.
(2) Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht sein […]
§ 50 StVZO: Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
In den nächsten drei Paragraphen geht es darum, dass das Fahrzeug und dessen Fahrer von anderen gesehen werden (Besipiel § 53a StVO zu Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage und Warnweste). Doch muss der Fahrzeugführer auch selbst genügend sehen, um sicher durch den Straßenverkehr zu kommen.
Dabei werden auch die Farben der Leuchten festgelegt. So dürfen Sie nur mit weißem Licht die Fahrbahn beleuchten. Andere Anzeigen dürfen vorne auch gelb strahlen. Nach hinten ist ausschließlich rotes und weißes Licht erlaubt. Seitlich darf nur durch gelbes Licht angezeigt werden, in welche Richtung ein Fahrzeug abbiegt.
§ 57 StVZO: Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler
Autos und Motorräder müssen mit einem Tacho ausgestattet sein, der den Fahrer darüber auf dem Laufendem hält, wie schnell er unterwegs ist. Auch der Kilometerzähler ist vorgeschrieben. LKW müssen außerdem einen Tachograph installieren, der die Lenk- und Ruhezeiten desselben festhält. Paragraph 57b StVZO legt fest, dass der so genannte Fahrtenschreiber alle zwei Jahre auf seine Funktionstauglichkeit überprüft werden muss.
§ 67 StVZO: Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
Dieser Passus beschäftigt sich mit der Sichtbarkeit von Fahrrädern. Er findet sich im dritten und letzten Abschnitt der Bau- und Betriebsvorschriften, die sich mit anderen Fahrzeugen als Kfz beschäftigen. So sind alle fahrenden Verkehrsteilnehmer abgedeckt in der StVZO. Die Fahrradbeleuchtung ist gerade im Dämmerlicht und in der Dunkelheit absolut notwendig. Hier wird also geklärt, welche Fahrradbeleuchtung laut StVZO zugelassen ist.
§ 69a StVZO: Ordnungswidrigkeiten
Während der 69. Passus bereits aufgehoben wurde, besteht Paragraph 69a in Teilen weiterhin. Hier werden mögliche Ordnungswidrigkeiten im Detail aufgelistet. Die zu verhängenden Bußgelder und Sanktionen werden in den Paragraphen 21 bis 27 StVG festgelegt
§ 70 StVZO: Ausnahmen
Ausnahmeregelungen können nur im Einzelfall getroffen werden und das nur von bestimmten Stellen. Voraussetzungen dafür und wer berechtigt ist, eine Ausnahme zu genehmigen, werden in Paragraph 70 StVZO aufgelistet.
FAQ: Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
In der StVZO geht es um technische Vorgaben und andere Details, die mit der Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr zusammenhängen. Mittlerweile wurden große Teile der StVZO in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) überführt.
Die StVZO besteht aus drei Teilen. Worum es im Einzelnen in welchem Teil geht, lesen Sie hier.
Eine detaillierte Zusammenfassung der wichtigsten Paragraphen aus der StVZO finden Sie hier.