Tatbestandsnummer gemäß § 24a StVG

FAQ: Tatbestandsnummer nach § 24a StVG

Was ist in Paragraph 24a StVG definiert?

In § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) finden sich die Bestimmungen zur geltenden Promillegrenze in Deutschland. Hier ist festgehalten, dass ab Werten von 0,5 Promille Sanktionen folgen. Welche Sanktionen das sind, ist im Tatbestandskatalog unter den entsprechenden Tatbestandsnummern definiert. Mehr zu den rechtlichen Grundlagen lesen Sie hier.

Welche Tatbestandsnummern geben die Sanktionen wieder?

Sanktionen für Verstöße gegen § 24a StVG sind unter den Tatbestandsnummern 424600 bis 424672 zusammengefasst. Diese beinhalten Sanktionen für Alkohol- und Drogenverstöße im Allgemeinen sowie währen der Probezeit. Einen Überblick zu den einzelnen Tatbestandsnummern finden Sie in dieser Tabelle.

Wie viel kostet ein Verstoß gegen § 24a StVG?

Als Ersttäter müssen Sie bei einem Alkohol- oder Drogenverstoß mit einem Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen. Was bei weiteren Verstößen auf Sie zukommen kann, haben wir hier zusammengefasst.

§ 24a StVG: Eine Tatbestandsnummer je Verstoß

§ 24a StVG: Die entsprechende Tatbestandsnummer weist mögliche Sanktionen aus.
§ 24a StVG: Die entsprechende Tatbestandsnummer weist mögliche Sanktionen aus.

Der Tatbestandskatalog bietet einen Überblick zu verschiedenen Verkehrsverstößen und den dafür vorgesehenen Sanktionen. Für jeden aufgeführten Verstoß ist eine sechsstellige Tatbestandsnummer (TBNr.) festgelegt, die entsprechend dann gesucht werden kann.

Somit gibt es auch eine Tatbestandsnummer, die § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) umfasst – oder besser gesagt es gibt mehrere TBNr., die Verstöße gegen die Promillegrenze beinhalten. Diese sind unter den Nummern 424600 bis 424672 zu finden.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu diesen Tatbestandsnummern und den dazugehörigen rechtlichen Grundlagen sowie den Sanktionen:

TBNRBe­schrei­bungGe­set­ze / Ver­ord­nun­genGeld­bu­ße / Punk­te / Fahr­ver­bot, Pro­be­zeit
424600Kfz ge­fahren mit einer Atem­alkohol­konzentration von 0,25 ­mg/l oder mehr§ 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV500 €,
2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot2P, 1M FVerbot
A-Ver­stoß
424601... bei be­reits einer Ein­trag­ung §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER.
§ 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.1 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV
1000 €,
2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot
A-Ver­stoß
424602... bei be­reits meh­reren Ein­tragung­en §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER.
§ 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.2 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV
1500 €,
2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot
A-Ver­stoß
424606Kfz ge­fahren mit einer Blut­alkohol­kon­zentration von 0,5 Pro­mille oder mehr§ 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV500 €,
2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot2P, 1M FVerbot
A-Ver­stoß
424607... bei be­reits einer Ein­tragung §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER.
§ 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.1 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV
1000 €,
2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot
A-Ver­stoß
424608... bei be­reits mehr­eren Ein­tragung­en §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER.
§ 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.2 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV
1500 €,
2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot
A-Ver­stoß
424612Kfz ge­fahren mit einer Alkohol­menge im Körper,­ die zu einer Atem­alkohol­konzentra­tion von 0,25 mg/l­ oder mehr ge­führt hat§ 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV500 €,
2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot
A-Ver­stoß
424613... bei be­reits einer Ein­tragung §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER.
§ 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.1 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV
1000 €,
2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot
A-Ver­stoß
424614... bei be­reits mehrer­en Ein­tragung­en §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER.
§ 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.2 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV
1500 €,
2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot
A-Ver­stoß
424618Kfz ge­fahren mit einer Alkohol­menge im Körper, die zu einer Blut­alkohol­konzentra­tion von 0,5 Pro­mille oder mehr ge­führt hat§ 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV500 €,
2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot2P, 1M FVerbot
A-Ver­stoß
424619... bei be­reits einer Ein­tragung §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER.
§ 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.1 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV
1000 €,
2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot
A-Ver­stoß
424620.. bei be­reits mehrer­en Ein­tragung­en §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER.
§ 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.2 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV
1500 €,
2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot
A-Ver­stoß
424648Kfz ge­fahren unter Wir­kung eines be­rauschen­den Mittels§ 24a Abs. 2, 3, § 25 StVG; 242 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV500 €,
2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot2P, 1M FVerbot
A-Ver­stoß
424649... bei be­reits einer Ein­tragung§§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER.
§ 24a Abs. 2, 3, § 25 StVG; 242.1 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV
1000 €,
2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot
A-Ver­stoß
424650... bei be­reits mehrer­en Ein­tragung­en
§§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER.
§ 24a Abs. 2, 3, § 25 StVG; 242.2 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV
1500 €,
2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot
A-Ver­stoß
424654In der Probe­zeit nach § 2a StVG als Füh­rer eines
Kraft­fahr­zeuges ein alko­hol­isches Ge­tränk zu sich ge­nom­men.
Getränk zu sich genommen.
§ 24c Abs. 1, 2 StVG; 243 BKat
250 €,
1 Punkt1P
A-Ver­stoß
424660In der Probe­zeit nach § 2a StVG als Füh­rer eines
Kraft­fahr­zeuges die Fahrt unter der Wir­kung eines alko­hol­ischen
Ge­tränks an­ge­treten.
Getränk zu sich genommen.
§ 24c Abs. 1, 2 StVG; 243 BKat
250 €,
1 Punkt1P
A-Ver­stoß
424666Vor dem 21. Lebens­jahr als Füh­rer eines
Kraft­fahr­zeuges ein alko­hol­isches Ge­tränk zu sich ge­nom­men.
Getränk zu sich genommen.
§ 24c Abs. 1, 2 StVG; 243 BKat
250 €,
1 Punkt1P
A-Ver­stoß
424672Vor dem 21. Lebens­jahr als Füh­rer eines
Kraft­fahr­zeuges die Fahrt unter der Wir­kung eines alko­hol­ischen
Ge­tränks an­ge­treten.
Getränk zu sich genommen.
§ 24c Abs. 1, 2 StVG; 243 BKat
250 €,
1 Punkt1P
A-Ver­stoß

Sanktionen für Alkohol am Steuer

Für jeden einzelne oben aufgeführte Tatbestandsnummer ist § 24a StVG von Bedeutung. In diesem ist definiert, was im Falle einer Trunkenheitsfahrt bzw. beim Fahren unter dem Einfluss berauschender Mittel geschieht. So ist unter anderem Folgendes bestimmt:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.

Per Tatbestandsnummer nach § 24a StVG: Verstöße gegen die Promillegrenze sind im Tatbestandskatalog zu finden.
Per Tatbestandsnummer nach § 24a StVG: Verstöße gegen die Promillegrenze sind im Tatbestandskatalog zu finden.

Somit gilt in Deutschland für Kraftfahrer eine allgemeine 0,5-Promillegrenze. Verstöße gegen diese haben Bußgelder, Punkte und auch Fahrverbote zur Folge. Welche Tatbestandsnummer nach § 24 a StVG zum Tragen kommt, hängt davon ab, ob es ein erster Verstoß war.

So wird durch die TBNr. 424600 für einen ersten Verstoß ein Bußgeld von mindestens 500 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot definiert. Beim zweiten Verstoß steigt das Bußgeld auf 1.000 Euro und beim dritten auf 1.500 Euro. Das Fahrverbot wird ab dem zweiten Verstoß auf drei Monate verlängert.

Achtung: Ab Werten von 1,1 Promille handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, daher ist dann auch keine Tatbestandsnummer gemäß § 24a StVG mehr zugeordnet. In diesem Fall greifen die Regelungen aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Nach § 315c oder 316 StGB müssen Sie mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen. Zudem drohen hier drei Punkte und der Entzug der Fahrerlaubnis.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass sich Fahrer bereits ab Werten von 0,3 Promille strafbar machen können. Und zwar dann, wenn sie auffällig fahren, Ausfallerscheinungen aufweisen oder andere gefährden.

Tatbestandsnummer gemäß § 24a StVG: Sanktionen drohen auch in der Probezeit.
Tatbestandsnummer gemäß § 24a StVG: Sanktionen drohen auch in der Probezeit.

Ebenfalls strafbar machen Sie sich, wenn Sie die festgelegten Grenzwerte für Drogen in einem bestimmten Maß überschreiten. Für einen ordnungswidrigen Verstoß sind für Ersttäter gemäß Tatbestandsnummer 424648 (§ 24 a StVG weiterhin Grundlage) ebenfalls 500 Euro, zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot vorgesehen. Bei weiteren Verstößen steigen die Bußgelder und die Dauer des Fahrverbots wie bei Alkoholverstößen an.

Regelungen in der Probezeit und für Fahranfänger

Für Fahrer unter 21 Jahren und in der Probezeit gelten besondere Regelungen in Bezug auf Alkohol und Drogen. Für sie ist beides absolute tabu. Sanktionen für einen Verstoß gegen die Nullpromillegrenze sind im Tatbestandkatalog unter den Nummern 424654 bis 424672 aufgeführt. Gemäß der Tatbestandsnummer nach § 24a StVG werden 250 Euro fällig und es wird ein Punkt eingetragen.

Zudem gelten Alkohol- und Drogenverstöße als A-Verstöße. Das hat die Verlängerung der Probezeit um zwei weitere Jahre zur Folge- Zudem kann die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet werden.

Video: Alkohol am Steuer – was droht?

Mit Alkohol am Steuer erwischt? Erfahren Sie in diesem Video, mit welchen Konsequenzen Sie rechnen müssen.
Mit Alkohol am Steuer erwischt? Erfahren Sie in diesem Video, mit welchen Konsequenzen Sie rechnen müssen.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dörte - Redakteurin
Dörte L.

Dörte studierte an der Uni Potsdam Anglistik und Germanistik. Seit 2016 ist sie Teil des Redaktionsteams von bussgeld-info.de. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie ausländische Verkehrsregeln, Vorschriften für Lkw-Fahrer und Bußgelder im Bereich Freizeit und Umwelt.

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