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FAQ: Tatbestandsnummer nach § 24a StVG
In § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) finden sich die Bestimmungen zur geltenden Promillegrenze in Deutschland. Hier ist festgehalten, dass ab Werten von 0,5 Promille Sanktionen folgen. Welche Sanktionen das sind, ist im Tatbestandskatalog unter den entsprechenden Tatbestandsnummern definiert. Mehr zu den rechtlichen Grundlagen lesen Sie hier.
Sanktionen für Verstöße gegen § 24a StVG sind unter den Tatbestandsnummern 424600 bis 424672 zusammengefasst. Diese beinhalten Sanktionen für Alkohol- und Drogenverstöße im Allgemeinen sowie währen der Probezeit. Einen Überblick zu den einzelnen Tatbestandsnummern finden Sie in dieser Tabelle.
Als Ersttäter müssen Sie bei einem Alkohol- oder Drogenverstoß mit einem Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen. Was bei weiteren Verstößen auf Sie zukommen kann, haben wir hier zusammengefasst.
§ 24a StVG: Eine Tatbestandsnummer je Verstoß
Der Tatbestandskatalog bietet einen Überblick zu verschiedenen Verkehrsverstößen und den dafür vorgesehenen Sanktionen. Für jeden aufgeführten Verstoß ist eine sechsstellige Tatbestandsnummer (TBNr.) festgelegt, die entsprechend dann gesucht werden kann.
Somit gibt es auch eine Tatbestandsnummer, die § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) umfasst – oder besser gesagt es gibt mehrere TBNr., die Verstöße gegen die Promillegrenze beinhalten. Diese sind unter den Nummern 424600 bis 424672 zu finden.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu diesen Tatbestandsnummern und den dazugehörigen rechtlichen Grundlagen sowie den Sanktionen:
TBNR | Beschreibung | Gesetze / Verordnungen | Geldbuße / Punkte / Fahrverbot, Probezeit |
---|---|---|---|
424600 | Kfz gefahren mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr | § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 500 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot2P, 1M FVerbot A-Verstoß |
424601 | ... bei bereits einer Eintragung | §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.1 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 1000 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot A-Verstoß |
424602 | ... bei bereits mehreren Eintragungen | §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.2 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 1500 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot A-Verstoß |
424606 | Kfz gefahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr | § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 500 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot2P, 1M FVerbot A-Verstoß |
424607 | ... bei bereits einer Eintragung | §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.1 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 1000 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot A-Verstoß |
424608 | ... bei bereits mehreren Eintragungen | §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.2 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 1500 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot A-Verstoß |
424612 | Kfz gefahren mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat | § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 500 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot A-Verstoß |
424613 | ... bei bereits einer Eintragung | §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.1 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 1000 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot A-Verstoß |
424614 | ... bei bereits mehreren Eintragungen | §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.2 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 1500 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot A-Verstoß |
424618 | Kfz gefahren mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr geführt hat | § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 500 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot2P, 1M FVerbot A-Verstoß |
424619 | ... bei bereits einer Eintragung | §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.1 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 1000 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot A-Verstoß |
424620 | .. bei bereits mehreren Eintragungen | §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.2 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 1500 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot A-Verstoß |
424648 | Kfz gefahren unter Wirkung eines berauschenden Mittels | § 24a Abs. 2, 3, § 25 StVG; 242 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 500 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot2P, 1M FVerbot A-Verstoß |
424649 | ... bei bereits einer Eintragung | §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. § 24a Abs. 2, 3, § 25 StVG; 242.1 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 1000 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot A-Verstoß |
424650 | ... bei bereits mehreren Eintragungen | §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. § 24a Abs. 2, 3, § 25 StVG; 242.2 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 1500 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot A-Verstoß |
424654 | In der Probezeit nach § 2a StVG als Führer eines Kraftfahrzeuges ein alkoholisches Getränk zu sich genommen. | Getränk zu sich genommen. § 24c Abs. 1, 2 StVG; 243 BKat | 250 €, 1 Punkt1P A-Verstoß |
424660 | In der Probezeit nach § 2a StVG als Führer eines Kraftfahrzeuges die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten. | Getränk zu sich genommen. § 24c Abs. 1, 2 StVG; 243 BKat | 250 €, 1 Punkt1P A-Verstoß |
424666 | Vor dem 21. Lebensjahr als Führer eines Kraftfahrzeuges ein alkoholisches Getränk zu sich genommen. | Getränk zu sich genommen. § 24c Abs. 1, 2 StVG; 243 BKat | 250 €, 1 Punkt1P A-Verstoß |
424672 | Vor dem 21. Lebensjahr als Führer eines Kraftfahrzeuges die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten. | Getränk zu sich genommen. § 24c Abs. 1, 2 StVG; 243 BKat | 250 €, 1 Punkt1P A-Verstoß |
Sanktionen für Alkohol am Steuer
Für jeden einzelne oben aufgeführte Tatbestandsnummer ist § 24a StVG von Bedeutung. In diesem ist definiert, was im Falle einer Trunkenheitsfahrt bzw. beim Fahren unter dem Einfluss berauschender Mittel geschieht. So ist unter anderem Folgendes bestimmt:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.
Somit gilt in Deutschland für Kraftfahrer eine allgemeine 0,5-Promillegrenze. Verstöße gegen diese haben Bußgelder, Punkte und auch Fahrverbote zur Folge. Welche Tatbestandsnummer nach § 24 a StVG zum Tragen kommt, hängt davon ab, ob es ein erster Verstoß war.
So wird durch die TBNr. 424600 für einen ersten Verstoß ein Bußgeld von mindestens 500 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot definiert. Beim zweiten Verstoß steigt das Bußgeld auf 1.000 Euro und beim dritten auf 1.500 Euro. Das Fahrverbot wird ab dem zweiten Verstoß auf drei Monate verlängert.
Achtung: Ab Werten von 1,1 Promille handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, daher ist dann auch keine Tatbestandsnummer gemäß § 24a StVG mehr zugeordnet. In diesem Fall greifen die Regelungen aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Nach § 315c oder 316 StGB müssen Sie mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen. Zudem drohen hier drei Punkte und der Entzug der Fahrerlaubnis.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass sich Fahrer bereits ab Werten von 0,3 Promille strafbar machen können. Und zwar dann, wenn sie auffällig fahren, Ausfallerscheinungen aufweisen oder andere gefährden.
Ebenfalls strafbar machen Sie sich, wenn Sie die festgelegten Grenzwerte für Drogen in einem bestimmten Maß überschreiten. Für einen ordnungswidrigen Verstoß sind für Ersttäter gemäß Tatbestandsnummer 424648 (§ 24 a StVG weiterhin Grundlage) ebenfalls 500 Euro, zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot vorgesehen. Bei weiteren Verstößen steigen die Bußgelder und die Dauer des Fahrverbots wie bei Alkoholverstößen an.
Regelungen in der Probezeit und für Fahranfänger
Für Fahrer unter 21 Jahren und in der Probezeit gelten besondere Regelungen in Bezug auf Alkohol und Drogen. Für sie ist beides absolute tabu. Sanktionen für einen Verstoß gegen die Nullpromillegrenze sind im Tatbestandkatalog unter den Nummern 424654 bis 424672 aufgeführt. Gemäß der Tatbestandsnummer nach § 24a StVG werden 250 Euro fällig und es wird ein Punkt eingetragen.
Zudem gelten Alkohol- und Drogenverstöße als A-Verstöße. Das hat die Verlängerung der Probezeit um zwei weitere Jahre zur Folge- Zudem kann die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet werden.