FAQ: Tatbestandsnummer beim Rotlichtverstoß
Im Tatbestandskatalog ist ein Rotlichtverstoß mit einem Kraftfahrzeug unter anderem mit der Bezeichnung „Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage“ zu finden. Die Tatbestandsnummer ist hier die 137600. Die Sanktionen liegen bei mindestens 90 Euro und einem Punkt in Flensburg.
Ja, es gibt einige weitere Tatbestandsnummern, untern denen verschiedene Rotlichtverstöße zu finden sind. So sind weitere Sanktionen für Kraftfahrer unter den Nummern 137000, 137601, 137602 und ab 137618 zu finden. Sanktionen für Radfahrer und für Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen sind ab der Tatbestandsnummer 137612 sowie ab 137624 und für Fußgänger ab 137100 aufgeführt. Mehr zu den Unterteilungen erfahren Sie hier.
Je nach Tatbestandsnummer kann ein Rotlichtverstoß unterschiedliche Sanktionen nach sich ziehen. Es sind Verwarngelder ab 5 Euro bis hin zu Bußgeldern von 360 Euro sowie Punkte und Fahrverbot drin. Wann welche Sanktionen zutreffen, können Sie der Tabelle zu den Tatbestandsnummern entnehmen.
Inhaltsverzeichnis
Tatbestandsnummer für einen Rotlichtverstoß im Überblick
TBNR | Beschreibung | Gesetze / Verordnungen | Geldbuße / Punkte / Fahrverbot |
---|---|---|---|
Rotlichtverstoß | |||
137000 | Rotlicht in Verbindung mit Gelblicht missachtet | § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat | 15 € / - / - |
137006 | Missachtung des Gelblichts | § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat | 10 € / - / - |
137100 | Rotlichtverstoß als Fußgänger | § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 130 BKat | 5 € / - / - |
137106 | Beim Grünpfeil vom falschen Fahrstreifen abgebogen | § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 131.1 BKat | 15 € / - / - |
137112 | Beim Grünpfeil nach rechts abgebogen und den Verkehr der freigegebenen Richtung behindert | § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 131.2 BKat | 35 € / - / - |
137600 | Einfacher Rotlichtverstoß | § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat | 90 € / 1 / - A-Verstoß |
137601 | ... mit Gefährdung | § 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.1 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiG | 200 € / 2 / 1 M A-Verstoß |
137602 | ... mit Unfallfolge | § 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiG | 240 € / 2 / 1 M A-Verstoß |
137618 | Qualifizierter Rotlichtverstoß | § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV | 200 € / 2 / 1 M A-Verstoß |
137619 | ... mit Gefährdung | § 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.3.1 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiG | 320 € / 2 / 1 M A-Verstoß |
137620 | ... mit Unfallfolge | § 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.3.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiG | 360 € / 2 / 1 M A-Verstoß |
137630 | Beim Grünpfeil abgebogen, ohne vorher anzuhalten | § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 133.1 BKat | 70 € / 1 / - A-Verstoß |
137631 | ... mit Gefährdung | § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 133.2 BKat | 100 € / 1 / - A-Verstoß |
137632 | ... mit Unfallfolge | § 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 133.2 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG | 120 € / 1 / - A-Verstoß |
137636 | Beim Grünpfeil abgebogen und andere Fußgänger / Fahrradfahrer behindert | § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 133.3.1 BKat | 100 € / 1 / - A-Verstoß |
137637 | ... mit Gefährdung | § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 133.3.2 BKat | 150 € / 1 / - A-Verstoß |
137638 | ... mit Unfallfolge | § 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 133.3.2 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG | 180 € / 1 / - A-Verstoß |
141730 | Trotz Rotlicht nicht an der Haltelinie gehalten und Andere gefährdet | § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 150 BKat; § 19 OWiG | 70 € / 1 / - A-Verstoß |
141731 | ... mit Unfallfolge | § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 150 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG | 85 € / 1 / - A-Verstoß |
137612 | Sie missachteten als Radfahrer/Fahrer eines Elektrokleinstfahrzeugs das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. | § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 132a BKat | 60 € / 1 / - A-Verstoß |
137613 | ... mit Gefährdung | § 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 132a.1 BKat; § 19 OWiG | 100 € / 1 / - A-Verstoß |
137614 | ... mit Unfallfolge | § 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 132a.2 BKat; § 19 OWiG | 120 € / 1 / - A-Verstoß |
137624 | Sie missachteten als Radfahrer/Fahrer eines Elektrokleinstfahrzeugs das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an. | § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 132a.3 BKat | 100 € / 1 / - A-Verstoß |
137625 | ... mit Gefährdung | § 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 132a.3.1 BKat; § 19 OWiG | 160 € / 1 / - A-Verstoß |
137626 | ... mit Unfallfolge | § 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 132a.3.2 BKat; § 19 OWiG | 180 € / 1 / - A-Verstoß |
In der Tabelle sind neben den Verstößen auch die rechtlichen Grundlagen sowie die Sanktionen und die Einordnung in A- oder B-Verstoß vermerkt.
Video: Erfahren Sie alles Wichtige zum Rotlichtverstoß!
TBNR: Informationen zu Verstößen und Sanktionen
Jedem Verkehrsverstoß, der im Tatbestandskatalog erfasst ist, ist eine Tatbestandsnummer (TBNr.) zugeordnet. Mithilfe dieser kann zwischen den einzelnen Verstößen, den Verkehrsteilnehmern und der Schwere der Ordnungswidrigkeit unterschieden werden. Jede Tatbestandsnummer, auch zum Rotlichtverstoß, beinhaltet Informationen zur Ordnungswidrigkeit an sich sowie zu den zugrunde gelegten Gesetzen und Verordnungen. Darüber hinaus sind die Sanktionen vermerkt, die für den jeweiligen Verstoß vorgesehen sind.
Unterschieden wird im Tatbestandskatalog zunächst danach, ob der Verstoß mit einem Kraftfahrzeug, einem Fahrrad bzw. Elektrokleinstfahrzeug oder als Fußgänger begangen wurde. Zudem spielt es eine Rolle, ob durch das Verhalten eine Behinderung, Gefährdung oder ein Unfall verursacht wurden. Jede Tatbestandsnummer spiegelt beim Rotlichtverstoß also den Verkehrsteilnehmer und die Schwere des Verstoßes wider. Zudem wird bei Fahrzeugen auch danach unterschieden, ob es sich um einen einfachen oder einen qualifizierten Rotlichtverstoß handelt.
Wann welche Sanktionen drohen, hängt also auch davon ab, wie lange die Ampel beim Überfahren bereits rot zeigte. Folgende Vorgaben gelten diesbezüglich:
- Bis zu einer Sekunde rot: Tatbestandsnummer für einfachen Rotlichtverstoß gilt
- Länger als eine Sekunde rot: Tatbestandsnummer für qualifizierten Rotlichtverstoß gilt
Je länger eine Ampel auf rot steht, desto größer ist die Gefahr, dass der kreuzende Verkehr bereits grün hat. Somit erhöht sich das Gefährdungspotential und das Unfallrisiko, weshalb Verstöße bei länger als einer Sekunde rot entsprechend härter geahndet werden. Die Tatbestandsnummer für einen solchen Rotlichtverstoß ist im Tatbestandskatalog ab TBNr. 137618 zu finden.
Nachfolgenden finden Sie die wichtigsten Gruppen der Tatbestandsnummern beim Rotlichtverstoß im Überblick:
- Rotlichtverstoß als Fußgänger: TBNr. 137100 und 137101
- Einfacher Rotlichtverstoß mit einem Kfz: TBNr. 137600 bis 137602
- Einfacher Rotlichtverstoß mit Fahrrad/Elektrokleinstfahrzeug: TBNr.137612 bis 137614
- Qualifizierter Rotlichtverstoß mit einem Fahrzeug: TBNr. 137618 bis 137620
- Qualifizierter Rotlichtverstoß mit Fahrrad/Elektrokleinstfahrzeug: TBNr. 137624 bis 137626
Darüber hinaus haben Rotlichtverstöße in Verbindung mit anderen Zeichen einer Lichtzeichenanlage oder Markierungen eine eigene Tatbestandsnummer. Ein Rotlichtverstoß an einer Haltelinie ist ab der TBNr. 141730 aufgeführt. In Verbindung mit einem Gelblicht ist ein Verstoß unter der TBNr. 137000 zu finden. Verstoßen Sie gegen die Regelungen zum Grünpfeil und überfahren Sie hierbei eine rote Ampel, sind die entsprechenden Sanktionen ab der Tatbestandsnummer 137106 aufgeführt.
Sie missachten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage: Welches Bußgeld droht?
In der Regel handelt es sich bei einem Rotlichtverstoß um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 37 Abs. 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 132 BKat. Ein Bußgeld fällt in der Regel immer dann an, wenn sie mit einem Fahrzeug das Rotlicht missachten. Laufen Sie als Fußgänger über eine rote Ampel, müssen Sie gemäß der entsprechenden Tatbestandsnummer für den Rotlichtverstoß mit einem Verwarngeld in Höhe von fünf Euro bei einem Unfall mit zehn Euro rechnen. Punkte oder ein Fahrverbot gibt es hier nicht. Auch Auswirkungen auf die Probezeit hat ein Verstoß als Fußgänger in der Regel nicht.
Anders sieht das aus, wenn Sie mit einem Fahrzeug unterwegs sind. Zeigt die Ampel weniger als eine Sekunde rot, fallen in der Regel mindestens 60 Euro für Radfahrer und 90 Euro für Kraftfahrer an. Hinzu kommt ein Punkt in Flensburg. Ist länger als eine Sekunde rot, müssen Kraftfahrer mit mindestens 200 Euro und Radfahrer mit mindestens 100 Bußgeld rechnen. Auch hier wird ein Punkt eingetragen. Darüber hinaus ist in diesem Fall dann mit einem Fahrverbot von einem Monat zu rechnen.
Sowohl beim einfachen als auch beim qualifizierten Rotlichtverstoß erhöhen sich die Sanktionen mit der Schwere des Sachverhalts. So haben Gefährdungen und Unfälle üblicherweise höhere Bußgelder zur Folge, aber auch die Punkte erhöhen sich für Kraftfahrer in der Regel auf 2.
Die Tatbestandsnummer bei einem Rotlichtverstoß beinhaltet, wie erwähnt, auch Informationen dazu, ob es sich um einen A- oder B-Verstoß handelt. Ein Verstoß mit einem Fahrzeug gilt immer als A-Verstoß. Ein solcher hat üblicherweise die Verlängerung der Probezeit zur Folge.