Tatbestandsnummer für einen Rotlichtverstoß: Was sagt sie aus?

FAQ: Tatbestandsnummer beim Rotlichtverstoß

Unter welcher Tatbestandsnummer ist ein Rotlichtverstoß zu finden?

Im Tatbestandskatalog ist ein Rotlichtverstoß mit einem Kraftfahrzeug unter anderem mit der Bezeichnung „Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage“ zu finden. Die Tatbestandsnummer ist hier die 137600. Die Sanktionen liegen bei mindestens 90 Euro und einem Punkt in Flensburg.

Gibt es beim Rotlichtverstoß eine weitere Tatbestandsnummer?

Ja, es gibt einige weitere Tatbestandsnummern, untern denen verschiedene Rotlichtverstöße zu finden sind. So sind weitere Sanktionen für Kraftfahrer unter den Nummern 137000, 137601, 137602 und ab 137618 zu finden. Sanktionen für Radfahrer und für Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen sind ab der Tatbestandsnummer 137612 sowie ab 137624 und für Fußgänger ab 137100 aufgeführt. Mehr zu den Unterteilungen erfahren Sie hier.

Mit welchen Sanktionen ist bei einem Rotlichtverstoß zu rechnen?

Je nach Tatbestandsnummer kann ein Rotlichtverstoß unterschiedliche Sanktionen nach sich ziehen. Es sind Verwarngelder ab 5 Euro bis hin zu Bußgeldern von 360 Euro sowie Punkte und Fahrverbot drin. Wann welche Sanktionen zutreffen, können Sie der Tabelle zu den Tatbestandsnummern entnehmen.

Tatbestandsnummer für einen Rotlichtverstoß im Überblick

TBNRBe­schrei­bungGe­set­ze / Ver­ord­nun­genGeld­bu­ße / Punk­te / Fahr­ver­bot
Rotlicht­verstoß
137000Rot­licht in Ver­bin­dung mit Gelb­licht miss­ach­tet§ 37 Abs. 2,
§ 49 StVO; § 24 StVG;
-- BKat
15 € / - / -
137006Miss­ach­tung des Gelb­lichts§ 37 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24 StVG;
-- BKat
10 € / - / -
137100Rot­licht­ver­stoß als Fuß­gän­ger§ 37 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24 StVG;
130 BKat
5 € / - / -
137106Beim Grün­pfeil vom fal­schen Fahr­strei­fen ab­ge­bo­gen§ 37 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24 StVG;
131.1 BKat
15 € / - / -
137112Beim Grün­pfeil nach rechts ab­ge­bo­gen und den Ver­kehr der frei­ge­ge­ben­en Rich­tung be­hin­dert§ 37 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24 StVG;
131.2 BKat
35 € / - / -
137600Ein­fach­er Rot­licht­ver­stoߧ 37 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24 StVG;
132 BKat
90 € / 1 / -
A-Ver­stoß
137601... mit Ge­fähr­dung§ 37 Abs. 2,
§ 1 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24, § 25 StVG; 132.1 BKat;
§ 4 Abs. 1 BKatV;
§ 19 OWiG
200 € / 2 / 1 M
A-Ver­stoß
137602... mit Un­fall­fol­ge§ 37 Abs. 2,
§ 1 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24, § 25 StVG; 132.2 BKat;
§ 4 Abs. 1 BKatV;
§ 19 OWiG
240 € / 2 / 1 M
A-Ver­stoß
137618Qua­li­fi­zier­ter Rot­licht­ver­stoߧ 37 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24, § 25 StVG; 132.3 BKat;
§ 4 Abs. 1 BKatV
200 € / 2 / 1 M
A-Ver­stoß
137619... mit Ge­fähr­dung§ 37 Abs. 2,
§ 1 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24, § 25 StVG; 132.3.1 BKat;
§ 4 Abs. 1 BKatV;
§ 19 OWiG
320 € / 2 / 1 M
A-Ver­stoß
137620... mit Un­fall­fol­ge§ 37 Abs. 2,
§ 1 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24,
§ 25 StVG; 132.3.2 BKat;
§ 4 Abs. 1 BKatV;
§ 19 OWiG
360 € / 2 / 1 M
A-Ver­stoß
137630Beim Grün­pfeil ab­ge­bo­gen, ohne vor­her an­zu­hal­ten§ 37 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24 StVG;
133.1 BKat
70 € / 1 / -
A-Ver­stoß
137631... mit Ge­fähr­dung§ 37 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24 StVG;
133.2 BKat
100 € / 1 / -
A-Ver­stoß
137632... mit Un­fall­fol­ge§ 37 Abs. 2,
§ 1 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24 StVG;
133.2 BKat;
§ 3 Abs. 3 BKatV;
§ 19 OWiG
120 € / 1 / -
A-Ver­stoß
137636Beim Grün­pfeil ab­ge­bo­gen und an­de­re Fuß­gän­ger / Fahr­rad­fah­rer be­hin­dert§ 37 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24 StVG;
133.3.1 BKat
100 € / 1 / -
A-Ver­stoß
137637... mit Ge­fähr­dung§ 37 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24 StVG;
133.3.2 BKat
150 € / 1 / -
A-Ver­stoß
137638... mit Un­fall­fol­ge§ 37 Abs. 2,
§ 1 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24 StVG;
133.3.2 BKat;
§ 3 Abs. 3 BKatV;
§ 19 OWiG
180 € / 1 / -
A-Ver­stoß
141730Trotz Rot­licht nicht an der Hal­te­li­nie ge­hal­ten und An­de­re ge­fähr­det§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2,
§ 1 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24 StVG;
150 BKat;
§ 19 OWiG
70 € / 1 / -
A-Ver­stoß
141731... mit Un­fall­fol­ge§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2,
§ 1 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24 StVG;
150 BKat;
§ 3 Abs. 3 BKatV;
§ 19 OWiG
85 € / 1 / -
A-Ver­stoß
137612Sie miss­achteten als Rad­fahrer/Fahrer eines Elektro­kleinst­fahr­zeugs das Rot­licht der Licht­zeichen­anlage.§ 37 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24 Abs. 1,
3 Nr. 5 StVG;
132a BKat
60 € / 1 / -
A-Ver­stoß
137613... mit Ge­fähr­dung§ 37 Abs. 2,
§ 1 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG;
132a.1 BKat;
§ 19 OWiG
100 € / 1 / -
A-Ver­stoß
137614... mit Un­fall­fol­ge§ 37 Abs. 2,
§ 1 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG;
132a.2 BKat;
§ 19 OWiG
120 € / 1 / -
A-Ver­stoß
137624Sie miss­achteten als Rad­fahrer/Fahrer eines Elektro­kleinst­fahr­zeugs
das Rot­licht der Licht­zeichen­anlage. Die Rot­phase dau­erte bereits
länger als 1 Sek­unde an.
§ 37 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG;
132a.3 BKat
100 € / 1 / -
A-Ver­stoß
137625... mit Ge­fähr­dung§ 37 Abs. 2,
§ 1 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG;
132a.3.1 BKat;
§ 19 OWiG
160 € / 1 / -
A-Ver­stoß
137626... mit Un­fall­fol­ge§ 37 Abs. 2,
§ 1 Abs. 2,
§ 49 StVO;
§ 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG;
132a.3.2 BKat;
§ 19 OWiG
180 € / 1 / -
A-Ver­stoß

In der Tabelle sind neben den Verstößen auch die rechtlichen Grundlagen sowie die Sanktionen und die Einordnung in A- oder B-Verstoß vermerkt.

Video: Erfahren Sie alles Wichtige zum Rotlichtverstoß!

Die wichtigsten Infos zum Rotlichtverstoß gibt’s hier im Video!
Die wichtigsten Infos zum Rotlichtverstoß gibt’s hier im Video!

TBNR: Informationen zu Verstößen und Sanktionen

Mit der Tatbestandsnummer kann beim Rotlichtverstoß zwischen den einzelnen Verstößen unterschieden werden.
Mit der Tatbestandsnummer kann beim Rotlichtverstoß zwischen den einzelnen Verstößen unterschieden werden.

Jedem Verkehrsverstoß, der im Tatbestandskatalog erfasst ist, ist eine Tatbestandsnummer (TBNr.) zugeordnet. Mithilfe dieser kann zwischen den einzelnen Verstößen, den Verkehrsteilnehmern und der Schwere der Ordnungswidrigkeit unterschieden werden. Jede Tatbestandsnummer, auch zum Rotlichtverstoß, beinhaltet Informationen zur Ordnungswidrigkeit an sich sowie zu den zugrunde gelegten Gesetzen und Verordnungen. Darüber hinaus sind die Sanktionen vermerkt, die für den jeweiligen Verstoß vorgesehen sind.

Unterschieden wird im Tatbestandskatalog zunächst danach, ob der Verstoß mit einem Kraftfahrzeug, einem Fahrrad bzw. Elektrokleinstfahrzeug oder als Fußgänger begangen wurde. Zudem spielt es eine Rolle, ob durch das Verhalten eine Behinderung, Gefährdung oder ein Unfall verursacht wurden. Jede Tatbestandsnummer spiegelt beim Rotlichtverstoß also den Verkehrsteilnehmer und die Schwere des Verstoßes wider. Zudem wird bei Fahrzeugen auch danach unterschieden, ob es sich um einen einfachen oder einen qualifizierten Rotlichtverstoß handelt.

Wann welche Sanktionen drohen, hängt also auch davon ab, wie lange die Ampel beim Überfahren bereits rot zeigte. Folgende Vorgaben gelten diesbezüglich:

  • Bis zu einer Sekunde rot: Tatbestandsnummer für einfachen Rotlichtverstoß gilt
  • Länger als eine Sekunde rot: Tatbestandsnummer für qualifizierten Rotlichtverstoß gilt

Je länger eine Ampel auf rot steht, desto größer ist die Gefahr, dass der kreuzende Verkehr bereits grün hat. Somit erhöht sich das Gefährdungspotential und das Unfallrisiko, weshalb Verstöße bei länger als einer Sekunde rot entsprechend härter geahndet werden. Die Tatbestandsnummer für einen solchen Rotlichtverstoß ist im Tatbestandskatalog ab TBNr. 137618 zu finden.

Nachfolgenden finden Sie die wichtigsten Gruppen der Tatbestandsnummern beim Rotlichtverstoß im Überblick:

  • Rotlichtverstoß als Fußgänger: TBNr. 137100 und 137101
  • Einfacher Rotlichtverstoß mit einem Kfz: TBNr. 137600 bis 137602
  • Einfacher Rotlichtverstoß mit Fahrrad/Elektrokleinstfahrzeug: TBNr.137612 bis 137614
  • Qualifizierter Rotlichtverstoß mit einem Fahrzeug: TBNr. 137618 bis 137620
  • Qualifizierter Rotlichtverstoß mit Fahrrad/Elektrokleinstfahrzeug: TBNr. 137624 bis 137626

Darüber hinaus haben Rotlichtverstöße in Verbindung mit anderen Zeichen einer Lichtzeichenanlage oder Markierungen eine eigene Tatbestandsnummer. Ein Rotlichtverstoß an einer Haltelinie ist ab der TBNr. 141730 aufgeführt. In Verbindung mit einem Gelblicht ist ein Verstoß unter der TBNr. 137000 zu finden. Verstoßen Sie gegen die Regelungen zum Grünpfeil und überfahren Sie hierbei eine rote Ampel, sind die entsprechenden Sanktionen ab der Tatbestandsnummer 137106 aufgeführt.

Sie missachten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage: Welches Bußgeld droht?

Rotlichtverstoß: Eine Tatbestandsnummer erfasst auch Verstöße durch Fußgänger.
Rotlichtverstoß: Eine Tatbestandsnummer erfasst auch Verstöße durch Fußgänger.

In der Regel handelt es sich bei einem Rotlichtverstoß um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 37 Abs. 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 132 BKat. Ein Bußgeld fällt in der Regel immer dann an, wenn sie mit einem Fahrzeug das Rotlicht missachten. Laufen Sie als Fußgänger über eine rote Ampel, müssen Sie gemäß der entsprechenden Tatbestandsnummer für den Rotlichtverstoß mit einem Verwarngeld in Höhe von fünf Euro bei einem Unfall mit zehn Euro rechnen. Punkte oder ein Fahrverbot gibt es hier nicht. Auch Auswirkungen auf die Probezeit hat ein Verstoß als Fußgänger in der Regel nicht.

Anders sieht das aus, wenn Sie mit einem Fahrzeug unterwegs sind. Zeigt die Ampel weniger als eine Sekunde rot, fallen in der Regel mindestens 60 Euro für Radfahrer und 90 Euro für Kraftfahrer an. Hinzu kommt ein Punkt in Flensburg. Ist länger als eine Sekunde rot, müssen Kraftfahrer mit mindestens 200 Euro und Radfahrer mit mindestens 100 Bußgeld rechnen. Auch hier wird ein Punkt eingetragen. Darüber hinaus ist in diesem Fall dann mit einem Fahrverbot von einem Monat zu rechnen.

Sowohl beim einfachen als auch beim qualifizierten Rotlichtverstoß erhöhen sich die Sanktionen mit der Schwere des Sachverhalts. So haben Gefährdungen und Unfälle üblicherweise höhere Bußgelder zur Folge, aber auch die Punkte erhöhen sich für Kraftfahrer in der Regel auf 2.

Die Tatbestandsnummer bei einem Rotlichtverstoß beinhaltet, wie erwähnt, auch Informationen dazu, ob es sich um einen A- oder B-Verstoß handelt. Ein Verstoß mit einem Fahrzeug gilt immer als A-Verstoß. Ein solcher hat üblicherweise die Verlängerung der Probezeit zur Folge.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dörte - Redakteurin
Dörte L.

Dörte studierte an der Uni Potsdam Anglistik und Germanistik. Seit 2016 ist sie Teil des Redaktionsteams von bussgeld-info.de. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie ausländische Verkehrsregeln, Vorschriften für Lkw-Fahrer und Bußgelder im Bereich Freizeit und Umwelt.

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