Mit Tattag ist im deutschen Recht schlicht der Tag gemeint, an dem der Verstoß begangen wurde. Im Verkehrsrecht bedeutet dies explizit: Wenn Sie am 10. April geblitzt wurden, dann ist dies der Tattag.
Entscheidend ist der Unterschied zwischen Tattag und dem Datum, an dem ein Verstoß rechtskräftig geahndet wird. Für manche Fristen im Bußgeldverfahren ist nämlich der Tattag maßgebend, für andere das Datum der Rechtskräftigkeit.
Doch welche Rolle spielt der Tattag im Bußgeldverfahren? Wie wirkt er sich auf die Überliege- und Tilgungsfrist aus? Und was ist eigentlich das Tattagprinzip? Dies und mehr erklären wir Ihnen in diesem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Video: Was ist das Tattagprinzip?
Warum ist der Tattag im Bußgeldverfahren wichtig?
Der Tattag spielt im Bußgeldverfahren eine entscheidende Rolle. Beispielsweise ist er maßgebend für den Beginn der Verjährungsfrist vom Bußgeldbescheid. Allgemein wird nämlich zwischen Tattagprinzip und Rechtskraftprinzip unterschieden:
- Tattagprinzip: Maßgebend für die Berechnung einer bestimmten Frist ist der Tattag, nicht der Tag, an dem der damit verbundene Bescheid rechtskräftig wird.
- Rechtskraftprinzip: Für den Beginn einer Frist zählt hier das Datum, an dem beispielsweise ein Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Das kann einige Zeit nach dem Tattag der Fall sein.
Was bedeutet das konkret? Entscheidend für die Eintragung im Fahreignungsregister ist der Tattag, nicht der Tag, an dem der Verstoß rechtskräftig geahndet wurde.
Im Gegensatz dazu ist, beispielsweise für den Beginn der Tilgungsfrist eines Verkehrsdelikts, nicht der Tattag maßgebend, sondern das Datum der Rechtskräftigkeit. Die Tilgungsfrist eines alten Verkehrsverstoßes (und damit verbundener Eintragung ins Fahreignungsregister) beträgt fünf Jahre. Diese fünf Jahre beginnen mit dem Datum der Rechtskräftigkeit, nicht dem Datum des Tattags.
- Tattag: Datum des Tages, an dem der Verstoß begangen wurde.
- Tattagprinzip: Wichtig für den Beginn einer Frist (z. B Verjährungsfrist) ist der Tattag.
- Rechtskraftprinzip: Maßgebend für den Beginn einer Frist (z. B. Tilgungsfrist) ist der Zeitpunkt, an dem der Verstoß rechtskräftig geahndet wird.
- Tilgungsfrist: Zeitraum, in welchem eine vorherige Tat (und der damit verbundene Punkt in Flensburg) getilgt wird.
- Überliegefrist: Einjähriger Zeitraum, in welchem der Eintrag ins Fahreignungsregister bereits getilgt ist, aber noch im Fahreignungsregister gespeichert bleibt.
Die Bedeutung vom Tattagprinzip für die Überliegefrist
Bevor der Zusammenhang zwischen Tattagprinzip und Überliegefrist erläutert werden kann, bedarf es einer Erklärung der Überliegefrist. Wer schon einmal einen Punkt in Flensburg, also einen Eintrag in das Fahreignungsregister, kassiert hat, weiß, dass solche Eintragungen nach einer Tilgungsfrist von c.a. fünf Jahren aus dem Register gelöscht werden.
Vor der endgültigen Löschung bleibt der Eintrag zu dem Verkehrsverstoß allerdings noch bis zu einem Jahr gespeichert. Hier wird von der Überliegefrist gesprochen. Der Tattag bzw. das Tattagprinzip spielt hier insofern eine Rolle, als dass während der Überliegefrist ein weiterer eintragungswürdiger (rechtskräftiger) Verkehrsverstoß geschehen kann. Nun ist der Tattag entscheidend für den Punktestand in Flensburg, nicht der Tag, an dem der Bußgeldbescheid rechtskräftig wurde.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Person A hat einen Punktestand von sieben in Flensburg. Ein Punkt mehr und der Führerschein ist weg. Nun kommt es zu einem weiteren Verstoß, der einen Punkt in Flensburg nach sich zieht.
Der Tattag liegt vor Ablauf der Tilgungsfrist eines alten Punktes, das Fahreignungsregister trägt den neuen Punkt aber erst nach Ablauf der Tilgungsfrist (also während der Überliegefrist) ein, bleibt der Gesamtpunktestand bei sieben. Person A entkommt damit knapp dem Verlust des Führerscheins.
- Die Tilgungsfrist einer der bereits gesammelten Punkte endet am 20. April, wird aber noch ein Jahr lang gespeichert. Der neue Eintrag erfolgt am 25. April. Damit beträgt der Gesamtpunktestand in Flensburg acht Punkte und der Führerschein wird entzogen.
- Die Tilgungsfrist einer der bereits gesammelten Punkte endete bereits am 5. April, der neue Punkt wird am 25. April eingetragen. Damit beträgt der Punktestand weiterhin bei sieben Punkten und A kann den Führerschein behalten.
Kurz & Kompakt im Video: Die Überliegefrist
FAQ: Tattagprinzip
Damit ist der Tag gemeint, an dem jemand eine konkrete Verkehrsordnungswidrigkeit begeht.
Der Tattag ist maßgeblich für den Beginn der Verfolgungsverjährung. Verkehrsverstöße müssen in der Regel innerhalb von drei Monaten ab dem Tattag sanktioniert werden.
Der Tattag kann im Zusammenhang mit Ihren Punkten in Flensburg von Belang sein, und zwar bei der sogenannten Überliegefrist. Genaueres lesen Sie hier.