Verjährung: Kann Fahrerflucht zeitlich unbegrenzt geahndet werden?

Fahrerflucht unterliegt der Verjährung.
Fahrerflucht unterliegt der Verjährung.

Wer eine Straftat begeht, muss bekanntermaßen mit entsprechenden Konsequenzen rechnen. Diese sind indes unterschiedlicher Natur, je nachdem, welcher Straftatbestand erfüllt wurde. Im Strafgesetzbuch (kurz: StGB) sind hierbei jeweils Strafrahmen festgesetzt, innerhalb derer die Gerichte bei ihrer Urteilsfindung eine entsprechende Sanktion verhängen können.

Doch wie verhält es sich eigentlich, wenn eine gerichtliche Verurteilung bzw. ein Ermittlungsverfahren nicht unmittelbar nach der Tat zu laufen beginnt? Im folgenden Ratgeber wollen wir uns mit dem Delikt des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fahrerflucht) sowie der Verjährung der Tat befassen und dabei unter anderem folgende Fragen beantworten: Wann verjährt Fahrerflucht? Welche Arten der Verjährung gibt es? Wonach richten sich die Fristen im Allgemeinen und welchen Zweck erfüllt eine Verjährung?


Verjährung von Unfallflucht: Wie lange kann die Tat bestraft werden?

Bezüglich der Frage nach der Verjährung des Deliktes Fahrerflucht gilt es zunächst die beiden Arten der Verjährung zu durchleuchten. Hierbei wird differenziert zwischen der sogenannten Verfolgungsverjährung einerseits und der Vollstreckungsverjährung andererseits.

Der Begriff der Verfolgungsverjährung umschreibt zunächst den Umstand, dass eine Tat nicht zeitlich unbegrenzt strafrechtlich verfolgt werden kann. Normiert ist diese Verjährungsfrist in § 78 StGB. Wie lange die Frist ist, richtet sich dabei stets nach dem jeweiligen Höchstmaß der in Rede stehenden Tat. Der Tatbestand der Fahrerflucht wird mit einer Geldstrafe oder aber einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet.

Wie lange ist die Verjährungsfrist bei Fahrerflucht?
Wie lange ist die Verjährungsfrist bei Fahrerflucht?

Einschlägig ist somit § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB, welcher besagt, dass die Frist zur Verfolgungsverjährung fünf Jahre beträgt bei Taten, die in ihrem Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren bedroht sind.

Nach Ablauf der Frist zur Verjährung kann Fahrerflucht also nicht mehr verfolgt werden. Erlangen die Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) also erst nach dem Ablauf der Zeitspanne Kenntnis von der Tat, so sind ihnen die Hände gebunden und der Täter ist „aus dem Schneider“.

Beginn der Frist ist gemäß § 78a StGB der Zeitpunkt der Beendigung der Tat bzw. der des Erfolgseintritts. Die Vollstreckungsverjährung wiederum ist in § 79 StGB normiert. Hiermit ist gemeint, dass selbst ein rechtskräftig ergangenes gerichtliches Urteil nicht zeitlich grenzenlos vollstreckt werden kann. Wer also beispielsweise zu einer Haftstrafe verurteilt wird, die aber nie vollstreckt und somit nie angetreten wurde, kann nicht nach Ablauf der Frist zur Vollstreckungsverjährung noch dazu gebracht werden.

Auch die Frist zur Vollstreckungsverjährung richtet sich nach dem jeweiligen Höchstmaß einer Strafe. Da dieses bei der Fahrerflucht drei Jahre Freiheitsstrafe beträgt, kommt § 79 Absatz 3 Nummer 3 StGB zum Tragen. Vollstreckungsverjährung tritt demgemäß nach zehn Jahren ein.

Verjährung von Fahrerflucht: Welchen Zweck erfüllt das?

Es stellt sich die Frage, welchen Zweck die Verjährungsfrist von Unfallflucht und sonstigen Delikten überhaupt erfüllt. Warum sind Straftaten nicht zeitlich grenzenlos verfolgbar? Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass irgendwann Rechtsfrieden herrschen soll. Ein Täter soll nicht nach etlichen Jahren noch darum bangen müssen, wegen einer in grauer Vorzeit begangenen Tat noch belangt zu werden. Dem Vergeltungscharakter einer Strafe wird dabei aber Rechnung getragen durch die Höhe der jeweiligen Verjährungsfrist. Hierbei gilt vereinfacht formuliert: Je schwerwiegender eine Tat, umso länger ist die Verjährungsfrist.

Unfallflucht: Verjährung von Ersatzansprüchen?

Verjährung: Hat Fahrerflucht einen Sachschaden zur Folge, kann dieser nicht unbegrenzt geltend gemacht werden.
Verjährung: Hat Fahrerflucht einen Sachschaden zur Folge, kann dieser nicht unbegrenzt geltend gemacht werden.

Die Verjährung bei Fahrerflucht erschöpft sich nicht nur im strafrechtlichen Bereich. Auch in Bezug auf zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, die nach einem Unfall im Straßenverkehr häufig geltend gemacht werden, herrschen Verjährungsfristen.

Wer aufgrund eines Verkehrsunfalls Sachschäden erlitten hat, kann auch diese nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen.

Die hier einschlägige Verjährungsfrist ergibt sich aus § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) und beträgt drei Jahre.

FAQ: Verjährung bei Fahrerflucht

Welche Strafe droht bei einer Fahrerflucht?

§ 142 des Strafgesetzbuches (StGB) zufolge kann eine Fahrerflucht mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert werden.

Wann gilt eine Fahrerflucht als verjährt?

Gemäß § 78 StGB kommt es bei einer Fahrerflucht nach fünf Jahren zur Verjährung.

Kann die Verjährungsfrist bei einer Fahrerflucht unterbrochen werden?

Ja, diese Option gibt es tatsächlich. Die Verjährungsfrist bei einer Fahrerflucht kann unter anderem durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Haftbefehl oder die Eröffnung des Hauptverfahrens unterbrochen werden.

Im Video zusammengefasst: Diese Regeln gelten bei der Verjährung

Wann verjähren Strafteten? Die Antwort gibt es im Video.
Wie funktioniert die Verjährung im deutschen Strafrecht? Wir haben alles wichtige für Sie zusammengefasst.
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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

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1 Kommentare zu “Verjährung: Kann Fahrerflucht zeitlich unbegrenzt geahndet werden?

  1. Larissa S.

    Ich finde bei Unfallflucht wo festgestellt wurde, das die Person keinen Alkohol getrunken hat dürfte das gar nicht so hoch angesetzt werden. Bei Sachschäden Punkte zu geben finde ich ziemlich unangemessen. Da wo Personen zu Schaden gekommen sind ist es immer schlimmer. Ich weiss, dass ich auf einem Parkpaltz noch nie mit einem Einkaufswagen das Auto anderer gerammelt habe und immer aufgepasst habe, das der Einkaufswagen nicht an andere Autos prallt. Und vor allem diese Frauen, die unbedingt auf engen Fussgängerüberwegen zu zweit mit Kinderwagen an Autos vorbei rennen und dann einem die dellen ins Auto auch Mit Kinderwagen fahren. Da sagt die Polizei es ist eine Bagatelle. Man fährt nicht in die Reparatuwerkstatt, hat aber ein von anderen die nie erwischt werden zerstörtes Auto. Auch so mit dem Schlüssel am Auto vorbei und einfach so sinnlos an den Autos rumkratzen. Ich selber habe so etwas noch nicht einmal in meinem Leben getan, egal wie gut oder wie schlecht es mir ging und meine Stimmung war. Das kommt auch durch die Hetze gegen Autofahrer, dass es zu Sachbeschädigungen kommt, die mehr Vorsätzlich sind. Ich meine, wenn der Verursacher gefunden wird dann sollte die Versicherung des Verursachers den Schaden zahlen. Bei Sachschaden klopft man auf Holz und sagt „Gott sei Dank sind keine Menschen zum Schaden gekommen“ Dumm wie die sind, bekommen die ja nicht mal mit, das auch Raucher nicht immer in Ihrem Auto rauchen, und dann es auch lassen, wenn ein Nichtraucher mitfährt. Da bedarf es keines Verbotes. Vor allem nicht wenn das Auto voll ist und Kinder mit im Auto sind. Da wurde auch ohne Gesetzt dann nicht im Auto geraucht. Sondern nur in den Pausen oder am Ankunftsort. Vieles Eine gute Werkstatt zu finden ist wie ein 6er im Lotto. Selbst den älteren KFZ Meistern ist die viele Elektronik an den Autos zu viel, da wo es viel Niederschlag gibt und wenig Möglichkeiten das die Elektronik trocknet, das sorgt auch grün Patina für den Ausfall der Teile. Viel zu komplizierte gebaute Autos, das sagen Fachmänner aus der KFZ Branche. Und zu viele Modelle von jeder Firma. „Halten Sie es einfach“, die machen das extra kompliziert.

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