Unfälle ereignen sich im öffentlichen Straßenverkehr tagein, tagaus. Sie sind keineswegs eine Seltenheit. Auch die sich daran anschließenden, oft mühseligen Auseinandersetzungen zwischen Unfallgegner und Versicherungen sind nichts ungewöhnliches.
Viele Betroffene wollen möglichst schnell ihre Rechte durchsetzen, um die Angelegenheit alsbald zu den Akten legen zu können. Andere wiederum sind in derartigen Belangen etwas gelassener und haben es nicht ganz so eilig. Doch allzu viel Zeit sollten sich Unfallbeteiligte nicht lassen. Denn Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld unterliegen einer Verjährung.
Doch welchem Zweck dient eine solche Frist überhaupt? Und welche Verjährungsfrist gilt fürs Schmerzensgeld? Beginnt die Frist bereits im Zeitpunkt des Unfalls zu laufen oder gilt hier etwas anderes? Und welche gesetzlichen Grundlagen liegen alledem zugrunde? In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wissenswerte zur Verjährung von Schmerzensgeldansprüchen.
Inhaltsverzeichnis
Warum gibt es eine Verjährung für Schmerzensgeldansprüche?
Bevor wir uns mit der Frage befassen, wann die Verjährung beim Schmerzensgeld eintritt, soll kurz erläutert werden, welchen Sinn und Zweck eine Verjährungsfrist überhaupt beinhaltet.
Grundsätzlich kann nach Ablauf einer Frist zur Verjährung (ob bei Schmerzensgeld-, Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüchen) eine Forderung nicht mehr durchgesetzt werden.
Die Wirkung der Verjährung ist gesetzlich in § 214 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) geregelt. Absatz 1 der Norm besagt, dass ein Schuldner dazu berechtigt ist, eine Leistung zu verweigern, sobald die Verjährung eingetreten ist. Schmerzensgeld und Co. können ab diesem Zeitpunkt also nicht mehr verlangt werden. Dabei ist dem Umkehrschluss der Vorschrift allerdings zu entnehmen, dass es dem Schuldner grundsätzlich selbst überlassen ist, ob er einen derartigen Anspruch erfüllen möchte oder nicht.
In § 241 Absatz 2 BGB ist sodann aber geregelt, dass das Geleistete im Falle einer Zahlung trotz Ablauf der Frist nicht zurückgefordert werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene keine Kenntnis von der Verjährung hatte. Wer Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche beglichen hat, kann sich danach also nicht auf die Verjährung berufen.
Wann verjährt ein Anspruch auf Schmerzensgeld?
Für Schmerzensgeldansprüche gelten die Vorschriften zur regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB. Demnach beträgt die Frist drei Jahre. Wer also nach einem Unfall an Schmerzen leidet, aber erst nach drei Jahren auf die Idee kommt, einen dahingehenden Anspruch geltend zu machen, der ist leider zu spät dran.
Jedoch gilt für die Frist zur Verjährung von Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüchen, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens oder Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, etwas anderes: Gemäß § 197 BGB verjähren derartige Ansprüche erst nach 30 Jahren.
Verjährung vom Schmerzensgeldanspruch: Wann beginnt die Frist zu laufen?
Die reguläre Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Absatz 1 BGB mit Ende des Jahres,
- in welchem der Anspruch entstanden ist und
- der Anspruchsteller von den Umständen Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen, die seinen Anspruch begründen.
Die Frist zur Verjährung von einem Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruch, der auf einem Unfall beruht, welcher sich beispielsweise am 23. Juli ereignet hat, beginnt am 31. Dezember um zwölf Uhr nachts zu laufen. Gemäß § 199 Absatz 2 BGB gilt für die Frist eines Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruchs, der auf einer vorsätzlichen Verletzung der oben genannten Rechtsgüter beruht, dass die dreißigjährige Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Handlung zu laufen beginnt, unabhängig von Kenntnis oder Unkenntnis.
FAQ: Verjährung von Schmerzensgeld
Ja, Schmerzensgeldansprüche können verjähren. Ist dies der Fall, kann der Anspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld verjährt üblicherweise nach drei Jahren. Gemäß § 197 BGB verjähren bestimmte Ansprüche auch erst nach 30 Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt um 24 Uhr am 31. Dezember des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffenen davon Kenntnis erlangt hat. Mehr dazu erfahren Sie hier.