Verletzungen sind nach Unfällen im Straßenverkehr alles andere als unüblich. Neben den Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen verlangen die Betroffenen dabei nicht selten auch ein angemessenes Schmerzensgeld.
Doch Ansprüche unterliegen grundsätzlich einer Verjährung. Auch Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall kann nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.
Welche Fristen hierbei gelten, welches die gesetzlichen Grundlagen dafür sind und welchen Zweck die Verjährung von Ansprüchen generell hat, können Sie im folgenden Ratgeber nachlesen.
Inhaltsverzeichnis
Frist zur Verjährung von Schmerzensgeld nach einem Unfall
Die Verjährung von Schmerzensgeld nach einem Unfall richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen der regelmäßigen Verjährung. Hier gilt nichts anderes als für Schmerzensgeldansprüche, die nicht auf Verkehrsunfällen, sondern auf sonstigen Umständen beruhen. Gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) beträgt die Frist drei Jahre.
Beginn der Verjährungsfrist
Die Verjährung vom Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den jeweiligen Umständen erlangt oder aber hätte erlangen müssen. Dies ist § 199 Absatz 1 BGB zu entnehmen.
Die 30-jährige Verjährungsfrist bei Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beginnt mit dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung. Dies ergibt sich aus § 199 Absatz 2 BGB.
Warum verjähren Ansprüche überhaupt?
Der Sinn und Zweck einer Verjährung, beispielsweise von Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall, besteht in erster Linie in dem Bedürfnis nach allgemeiner Rechtssicherheit. Unfallbeteiligte sollen sich nicht noch nach dem Verstreichen vieler Jahre mit Ansprüchen konfrontiert sehen, sondern sich irgendwann darauf verlassen können, dass sich die Angelegenheit sozusagen erledigt hat.
Die Wirkung der Verjährung ist in § 214 BGB geregelt. Die Norm besagt, dass ein Schuldner mit Eintritt der Verjährung zur Leistungsverweigerung berechtigt ist. Verpflichtet ist er dazu indes nicht.
Gemäß § 241 Absatz 2 BGB darf im Falle einer Leistung trotz Verjährung allerdings das Geleistete nicht zurückgefordert werden und zwar unabhängig von der Kenntnis über den Verjährungseintritt.
FAQ: Verjährung von Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall
Ja, generell ist die Verjährung von Schmerzensgeld möglich, auch nach einem Verkehrsunfall.
Die Ansprüche von Schmerzensgeld verjähren üblicherweise nach drei Jahren, unter bestimmten Bedingungen aber auch erst nach 30 Jahren.
Die Gründe für die Verjährung erfahren Sie hier.