Wenn die Haftpflichtversicherung nicht greift
Ein unachtsamer Moment und schon kommt es zum Verkehrsunfall. Oftmals entsteht nur ein Blechschaden an den Fahrzeugen. Nicht selten werden allerdings auch Personen verletzt oder gar getötet. Im schlimmsten Fall verhalten sich die Unfallverursacher nicht richtig und suchen das Weite, weil sie nicht für den entstandenen Schaden aufkommen wollen.
Flüchten Sie allerdings vom Unfallort, begehen Sie eine Straftat. Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht für ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Aber wer kommt für den Schaden an Ihrem Fahrzeug auf, wenn der Unfallverursacher nicht auffindbar ist?
Aus diesem Grund wurde die Verkehrsopferhilfe ins Leben gerufen. Aber worum handelt es sich bei der Unfallopferhilfe? Wann kommt sie für einen Unfallschaden auf? Greift die Verkehrsopferhilfe auch bei einem Unfall im Ausland? Kann Schmerzensgeld gezahlt werden? Mehr dazu erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Verkehrsunfallopferhilfe?
Die Verkehrsopferhilfe e. V. (VOH) entstand aus dem im Jahr 1955 gegründeten Fahrerfluchtfonds. Dieser wurde von den Haftpflichtversicherern des HUK-Verbands ins Leben gerufen. Damals sollten Unfallopfer entschädigt werden, wenn der Verursacher des Unfalls nicht ermittelt werden konnte.
Entschädigungszahlungen nach einem Unfall können sowohl für Körper- als auch für Sachschäden gezahlt werden. Ausgeschlossen werden allerdings grundsätzlich Vermögensschäden. Der sogenannte Garantiefonds der Verkehrsopferhilfe soll die Lücken des Pflichtversicherungsgesetzes schließen. Wann Sie von der deutschen Verkehrsopferhilfe profitieren können, erfahren Sie im folgenden Abschnitt.
Welche Leistungen umfasst die Verkehrsopferhilfe?
Welche Schäden bei einem Unfall von der Verkehrsopferhilfe übernommen werden, regeln §§ 12 bis 14 das Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG). Dabei nimmt die Verkehrsopferhilfe eine Subsidiärhaftung ein. In diesem Fall kommt es nur zu einer Regulierung des Schadens, wenn andere Versicherungen nicht zahlen.
Wurden Sie beispielsweise in einen Unfall verwickelt und Ihre Haftpflichtversicherung kommt nicht für den Schaden auf, haben Sie als Geschädigter einen Anspruch auf die Verkehrsopferhilfe.
Wichtigster Punkt dabei ist, dass vom Unfallverursacher kein Schadensersatz gefordert werden kann. Dies ist der Fall, wenn
- das Fahrzeug des Geschädigten nicht ermittelt werden kann.
- der Unfallverursacher den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat und die Haftpflichtversicherung deshalb nicht dafür aufkommt.
- der leistungspflichtige Versicherer insolvent ist.
- Fahrerflucht begangen wurde.
- das Fahrzeug des Unfallverursachers nicht versichert ist.
- der Verursacher auch ohne Versicherung für den Schaden aufkommen kann.
Grundsätzlich muss der Schaden von einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger herbeigeführt worden sein, damit die Verkehrsopferhilfe für den entstandenen Schaden aufkommt. Ist ein Fußgänger oder Fahrradfahrer schuld am Unfall, greift die Verkehrsopferhilfe nicht.
Unfall im Ausland: Gibt es eine Hilfe für Unfallopfer?
Im Urlaub möchten Sie vor allem dem Alltag, Problemen und Sorgen entfliehen. Ein Verkehrsunfall trägt nicht dazu bei, dass Sie sich erholen können. Vor allem dann nicht, wenn Sie keine Ahnung haben, wer für den entstandenen Schaden im Ausland aufkommt.
Wenn die ausländische Haftpflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Monaten ausfindig gemacht werden kann oder die Versicherung keinen Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland benennen kann, übernimmt die Verkehrsopferhilfe die Schadensregulierung.
Sollten Sie in einen Verkehrsunfall im Ausland verwickelt worden sein, ist allerdings die Verkehrsopferhilfe nicht Ihr erster Ansprechpartner. Sie können über den Zentralruf der Autoversicherer eine telefonische Anfrage stellen, und das Kennzeichen des Unfallverursachers übermitteln. Dieser ermittelt sowohl Namen und Anschrift des ausländischen Versicherers als auch des Schadenregulierungsbeauftragten.
Wie hoch sind die Leistungen von der Verkehrsunfallhilfe?
Grundsätzlich zahlt die Verkehrsunfallhilfe so, als wenn die Versicherung des Unfallgegners für den Schaden aufkommen würde. Dabei spielen die Mindestdeckungssummen eine wichtige Rolle. Als Verletzter mit bleibenden Schäden oder Hinterbliebener eines Unfalltoten bekommen Sie bis zu 2,5 Millionen Euro.
Wurden beim Verkehrsunfall drei oder mehr Personen verletzt oder getötet, zahlt die Verkehrsopferhilfe bis zu 7,5 Millionen Euro. Bei einem entstandenen Sachschaden bekommen Sie nicht mehr als 500.000 Euro.
Auch wenn die Verkehrsopferhilfe für Unfallflucht aufkommt, übernimmt der Verein nicht alle Kosten. Das Abschleppen des Kfz oder ein Mietwagens nach dem Unfall wird nicht bezahlt. Aber kommt die Verkehrsopferhilfe für ein Schmerzensgeld auf?
Es kommt nicht selten vor, dass der Richter einen niedrigen Betrag festsetzt, wenn die Verkehrsopferhilfe für die Schmerzensgeldzahlung aufkommen muss. Meistens werden nur rund drei Viertel des üblichen Schmerzensgeldes an den Geschädigten überwiesen.
Den Schaden bei der Verkehrsopferhilfe geltend machen: So geht’s
Grundsätzlich kann es sich lohnen, einen Antrag an die Verkehrsopferhilfe zu stellen. Besonders Unfallschäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden, sind von der Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt und können von der Verkehrsopferhilfe übernommen werden.
Als Geschädigter müssen Sie innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall Ihre Ansprüche anmelden.
Nach dieser Frist sind Ihre Ansprüche verjährt und können nicht mehr geltend gemacht werden. Die Anträge können formlos an die Verkehrsopferhilfe gesandt werden.
Machen Sie im Antrag in jedem Fall Angaben zu Ihrer Person sowie zum Unfall. Sie können dazu Tatzeit und -ort sowie die genauen Schäden am Kfz angeben. Sind Ihnen Daten des Unfallverursachers bekannt, sollten Sie auch diese an die Verkehrsopferhilfe weiterleiten. Folgende Adresse kann dazu genutzt werden:
Verkehrsopferhilfe e.V.
-Entschädigungsstelle-
Wilhelmstraße 43 / 43 G
10117 Berlin
FAQ: Verkehrsopferhilfe
Hierbei handelt es sich um einen Verein, der bei einem Unfall einspringt, wenn keine Versicherung für die Schäden aufkommt. Dies kann zum Beispiel bei einer ungeklärten Fahrerflucht der Fall sein.
Welche Kriterien dabei gelten, lesen Sie hier.
Die notwendigen Informationen, um einen Schaden bei der Verkehrsopferhilfe geltend zu machen, finden Sie hier.
Haben sie was erreicht bei uns war es fast genauso .Lg
Am 14.04.22 ist ein Kind (7 Jahre) zwischen Parkenden PKW , um 10/20 -25 Uhr mit dem Rädchen mir in das Auto Kotflügel gefahren. Nach ärztl. Untersuchung hat das Kind keinen Schaden genommen. Da es sich um ein ukrainisches Flüchtlingskind handelt besteht von dieser Seite her kein Versicherungsschutz. Um die bei mir entstandene Schadensbehebung gering zu halten, lasse ich den tiefen Kratzer ausbessern und farblich anpassen.
Schadenshöhe ca. 400,00 € laut Werkstatt. Da ich unverschuldet in diese Situation katapultiert wurde und auf den Kosten sitzenbleibe, bitte ich Sie mir diesbezüglich zu helfen. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen.
Bitte setzen Sie sich mit mir in Verbindung, um ein weiteres Vorgehen zu besprechen. [von Redaktion geändert]
Mit freundlichen Grüßen
Astrid H