Vollstreckungsverjährung nach OWiG bei Ordnungswidrigkeiten
Geldbuße | Verjährungsfrist |
---|---|
bis 1.000 EUR | 3 Jahre |
mehr als 1.000 EUR | 5 Jahre |
Vollstreckungsverjährung nach StGB bei Straftaten
Strafmaß | Verjährungsfrist |
---|---|
Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen | 3 Jahre |
Geldstrafe über 30 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr | 5 Jahre |
Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren | 10 Jahre |
Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren | 20 Jahre |
Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren | 25 Jahre |
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Vollstreckungsverjährung
Wurden für Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten rechtskräftig Sanktionen bzw. Strafen verhängt, sind diese gegen den Täter vollstreckbar. Das ist allerdings nicht unbegrenzt lange möglich, denn nach einer bestimmten Frist setzt die Vollstreckungsverjährung ein. Ab diesem Zeitpunkt kann eine Sanktion oder Strafe gegen den Betroffenen nicht mehr angebracht werden und verfällt. Mehr zu dieser Verjährungsfrist lesen Sie hier.
Wann die Vollstreckungsverjährung im Strafrecht oder bei Ordnungswidrigkeiten einsetzt, ist in beiden Fällen von der Höhe der Sanktionen bzw. des Strafmaßes abhängig. Welche Fristen möglich sind, können Sie den Tabellen hier entnehmen.
Das Ruhen der Vollstreckungsverjährung kann gemäß OWiG unter bestimmten Voraussetzungen einsetzen. So kann eine Vollstreckung ausgesetzt oder eine Zahlungserleichterung bewilligt sein. Welche Faktoren noch eine Rolle spielen, erfahren Sie hier.
Im Video: Diese Regeln gelten für die Verjährung
Was bedeutet die Verjährung für eine Vollstreckung?
Um Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ahnden zu können, haben Behörden nicht unbegrenzt lange Zeit. Zum einen müssen sie den Verstoß oder die Straftat in einem bestimmten Zeitraum verfolgen. Ist dies geschehen und eine Sanktion oder ein Strafmaß rechtskräftig festgelegt, ist die Vollstreckung dieser ebenfalls nur in einem gesetzlich festgelegten Zeitraum möglich. Neben der Verfolgungsverjährung gibt es also auch eine Vollstreckungsverjährung.
Ist diese Frist abgelaufen, können verhängte Sanktionen und Strafen nicht mehr gegen Betroffene vollstreckt oder von diesen eingefordert werden. In diesem Fall bleibt der Verstoß oder die Straftat letztendlich ungeahndet, da die Sanktion nicht mehr abgeleistet werden muss. Wie lange Verstöße vollstreckbar sind, hängt vom höchstmöglichen Bußgeld beziehungsweise vom höchstmöglichen Strafmaß ab.
Vollstreckungsverjährung bei einem Bußgeld
Ordnungswidrigkeiten werden gemäß den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geahndet. In diesem ist auch bestimmt, wie lange Sanktionen für Verstöße vollstreckt werden können. Die rechtliche Grundlage für die Vollstreckungsverjährung bei einem Bußgeldbescheid zum Beispiel bei Verkehrsordnungswidrigkeiten bildet § 34 OWiG.
Demnach liegen die möglichen Fristen für die Vollstreckungsverjährung in diesem Fällen wie folgt:
- bei Geldbußen bis zu 1.000 Euro: drei Jahre
- bei Geldbußen von mehr als 1.000 Euro: fünf Jahre
Da die Regelungen aus § 34 OWiG sich nur auf Geldbußen beziehen, gilt die Vollstreckungsverjährung für ein Fahrverbot in der Regel nicht.
Das bedeutet, ein Fahrverbot kann üblicherweise nicht verjähren. Bei Unsicherheiten diesbezüglich sollten sich Betroffene anwaltlich beraten lassen.
Achtung: Die Frist gilt nicht nur für das eigentliche Bußgeld. Die Vollstreckungsverjährung betrifft auch Gebühren, die im Ordnungswidrigkeitenverfahren anfallen. Auch diese können nach Ablauf der Frist nicht mehr vollstreckt werden.
Video: Verjährungsfristen
Vollstreckungsverjährung bei Straftaten
Wie bei Ordnungswidrigkeiten hängt das Einsetzen der Vollstreckungsverjährung auch bei Straftaten vom höchstmöglichen Strafmaß ab. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet unter anderen § 79 Strafgesetzbuch (StGB). Demnach gilt auch hier:
Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
Laut § 79 Absatz 3 StGB sehen die Fristen der Vollstreckungsverjährung bei Straftaten folgendermaßen aus:
- Strafmaß von bis zu 30 Tagessätzen: drei Jahre
- Strafmaß von mehr als 30 Tagessätzen oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe: 5 Jahre
- Strafmaß von einem bis fünf Jahren Freiheitsstrafe: 10 Jahre
- Strafmaß von mehr als fünf Jahren bis zehn Jahre Freiheitsstrafe: 20 Jahre
- Strafamaß von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe: 25 Jahre
Darüber hinaus gilt: „Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.“
Ruhen der Vollstreckungsverjährung: Wann ist das möglich?
Eine Vollstreckungsverjährung kann sowohl bei Ordnungswidrigkeiten als auch bei Straftaten ruhen. Das bedeutet im Prinzip, dass die Sanktionen länger vollstreckt werden können, da die Frist ruht oder unterbrochen ist.
Wann das der Fall sein kann, ist unter anderem in § 34 Absatz 4 OWiG definiert. So gilt hier Folgendes:
- Die Verjährung ruht, wenn die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
- sie ausgesetzt ist oder
- eine Zahlungserleichterung bewilligt wurde.
Im Strafrecht wird das Ruhen der Vollstreckungsverjährung in § 79a StGB geregelt. Auch hier gilt zunächst, dass die Verjährung ruht, wenn die Vollstreckung nicht begonnen wurde oder nicht fortgesetzt werden kann.
Darüber hinaus ist bestimmt, dass ein solches Ruhen auch dann eintritt,:
solange dem Verurteilten
a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
bewilligt ist,
3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass gemäß § 79b StGB die Vollstreckungsverjährung unter bestimmten Umständen auch verlängert werden kann. Das ist auch Antrag der Vollstreckungsbehörde möglich. Die Frist kann um die Hälfte der eigentlichen Verjährung dann verlängert werden, wenn „der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.“