Schnell den Warnblinker an, wenn das Auto kurz in der zweiten Reihe steht, dann passiert nichts. Das Bild ist nicht gerade selten und sorgt oft für Unmut, denn für solch ordnungswidriges Parken ist das Warnblinklicht nicht gedacht und ein Missbrauch wird durchaus geahndet.
Verstoß | Sanktion |
---|---|
Missbrauch der Warnblinkanlage | 5 EUR |
Missbrauch von Leuchtzeichen | 5 EUR |
... dadurch andere belästigt/bedrängt | 10 EUR |
Inhaltsverzeichnis
Im Video: Warnblinklicht am Auto
Warnblinklicht: Wann ein Einschalten zulässig ist
Grundsätzlich sollen Warnblinklichter auf bestimmte Situationen im Straßenverkehr aufmerksam machen. In der Regel soll so vor Gefahren gewarnt werden. Doch wann dürfen bzw. müssen Fahrer das Warnblinklicht überhaupt einschalten? Unter welchen Umständen die Nutzung vom Warnblinklicht am Auto zulässig ist, bestimmt die Straßen-Verkehrsordnung (StVO).
Sowohl § 15 als auch § 16 definieren in der StVO den Einsatz von Warnzeichen. Zu diesen gehören auch die Warnblinker am Auto, womit deren Nutzung also unter die Regelungen in diesen Paragraphen fällt. So bestimmt § 15 StVO beispielsweise, dass ein Fahrzeug, welches ein Verkehrshindernis darstellt, weil es liegengeblieben ist, den Warnblinker einschalten muss.
Im Wortlaut ist dies wie folgt festgehalten:
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten.
Können andere Verkehrsteilnehmer das Fahrzeug also nicht als Hindernis erkennen bzw. geschieht das nicht rechtzeitig, muss das Warnblinklicht gemäß StVO eingeschaltet werden. Der darauffolgende Paragraph 15a StVO regelt dann entsprechend, ob ein Warnblinklicht auch beim Abschleppen notwendig ist. In diesem Fall gilt, dass beide Fahrzeuge, sowohl das liegengebliebene als auch das abschleppende, Warnblinklichter einzuschalten haben.
§ 16 StVO: Warnblinklicht im Stau
Das Auffahren auf ein Stauende stellt regelmäßig eine gefährliche Verkehrssituation dar. Aus diesem Grund bestimmt der Gesetzgeber in § 16 StVO, dass auch in dieser Situation Warnblinklichter einzuschalten sind. So werden nachfolgende Fahrer auf die vorausliegende Gefahr durch den stehenden bzw. wesentlich langsameren Verkehr hingewiesen.
Das Warnblinklicht ist bei einem Stau also immer dann zu nutzen, wenn das eigene Fahrzeug das Stauende bildet, um den nachfolgenden Verkehr bezüglich der gefährlichen Situation zu informieren. So wird ermöglicht, dass Fahrer Zeit haben, die Geschwindigkeit entsprechend anzupassen, und nicht ungebremst auffahren.
Des Weiteren bestimmt der genannte Paragraph, dass ein Warnblinklicht auch immer dann einzuschalten ist, wenn generell eine Gefahrensituation vorliegt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Straße durch ein Hindernis versperrt ist oder vom eigenen Fahrzeug eine Gefahr ausgeht. Wird ein Fahrzeug aufgrund technischer Probleme zum Beispiel langsamer, ist es nicht nur ratsam, sondern auch vorgeschrieben, den nachfolgenden Verkehr durch das Warnblinklicht auf die Situation aufmerksam zu machen.
Das Warnblinklicht am Bus informiert nachfolgende Fahrer ebenfalls über eine Gefahrensituation, und zwar darüber, dass es sich um eine Haltestelle handelt und hier mit besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit herangefahren werden muss.
Warnblinklicht: Ist ein Nachrüsten Pflicht?
Da die Nutzung von Warnblinklichtern ausdrücklich in der StVO beschrieben ist, müssen Kraftfahrzeuge demnach auch mit diesen ausgestattet sein. Doch wie sieht das aus, wenn Autos keine besitzen? Ist eine Warnblinkanlage Pflicht, wenn Oldtimer betroffen sind?
In der Regel gilt, dass Fahrzeuge den Vorschriften entsprechen müssen, die zum Zeitpunkt ihrer Erstzulassung gültig waren. Eine generelle Pflicht zum Nachrüsten gibt es nicht, allerdings bildet der Warnblinker für Oldtimer eine Ausnahme.
Wenn Fahrer Warnblinker im Oldtimer nachrüsten, sollten sie darauf achten, dass diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und eine Zulassung besitzen. Ist das Fahrzeug beispielsweise noch nicht mit einer elektrischen Beleuchtung ausgestattet, muss eventuell auch eine Lichtmaschine eingebaut werden, denn batteriebetriebene Warnblinklichter sind nicht erlaubt.
FAQ – Warnblinklicht
Ja, die StVO bestimmt in § 15 und § 16, in welchen Situationen das Warnblinklicht genutzt werden muss.
Ja, schalten Verkehrsteilnehmer das Warnblinklicht ein, wenn es nicht notwendig ist bzw. um einen Verkehrsverstoß zu begehen, droht neben dem Bußgeld für die Ordnungswidrigkeit auch ein Verwarngeld.
Ist das Warnblinklicht als Teil der Beleuchtung im Fahrzeug nicht vorhanden, muss ein solches für den Straßenverkehr in Deutschland nachträglich eingebaut werden.