Hier finden Sie die aktuellen Bußgeldkataloge 2024 für die einzelnen Bundesländer, die die Bußgelder für Wasserverschmutzung definieren. Wählen Sie Ihr Bundesland aus:
Bußgeldkatalog Wasserverschmutzung Baden-Württemberg
Vergehen | Bußgeld |
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Durch Sie gelangten feste Stoffe unerlaubt in Gewässer | |
- alte Fahzeuge | 1500 bis 1700 Euro |
- Behälter mit Stoffen, die wassergefährdend sind | 1000 bis 7500 Euro |
Durch Sie gelangten flüssige Substanzen unerlaubt ins Wasser | |
Pflanzenschutzmittel, Mineralöl | |
- bis zu fünf Liter | 100 bis 5000 Euro |
- mehr als fünf Liter | bis 25.000 Euro |
Andere Substanzen, die das Wasser gefährden | |
- geringe Mengen | 25 bis 100 Eur |
- große Menge | 1000 bis 30.000 Euro |
Durch Sie gelangte Abwasser unerlaubt in oberirdisches Wasser | |
- Regenwasser von Hof- oder Verkehrsflächen | 50 bis 500 Euro |
- anderweitiges Abwasser | 50 bis 5.000 Euro |
Durch Sie gelangte Gülle, Jauche oder Silosickersaft unerlaubt in oberirdisches Wasser | |
- Verunreinigung erfolgte über einen längeren Zeitraum | 500 bis 5000 Euro |
- es waren giftige Stoffe enthalten | 2500 bis 50.000 Euro |
Durch Sie gelangte häusliches Abwasser unterlaubt in oberirdische Gewässer | |
- es erfolgte keine Vorklärung | 250 bis 3.000 Euro |
Durch Sie gelangten Stoffe unerlaubt ins Grundwasser | |
- Mineralöl | >75 bis 30.000 Euro |
- Giftstoffe | 500 bis 50.000 Euro |
Durch Sie gelangte Gülle, Jauche oder Silosickersaft unerlaubt ins Grundwasser | |
- Verunreinigung erfolgte über einen längeren Zeitraum | 500 bis 7.500 Euro |
- Abwasser | >50 bis 7500 Euro |
Bußgeldkatalog Wasserverschmutzung Bayern
Vergehen | Bußgeld |
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Durch Sie gelangten feste Stoffe unerlaubt ins Wasser | |
- alte Fahrzeuge | 1500 bis 50.000 Euro |
- Behälter mit Stoffen, die wassergefährdend sind | 1000 bis 50.000 Euro |
Durch Sie gelangten flüssige Substanzen unerlaubt ins Wasser | |
Pflanzenschutzmittel und Mineralöl | |
- bis zu fünf Liter | 100 bis 5.000 Euro |
- mehr als fünf Liter | bis 25.000 Euro |
Andere Substanzen, die das Wasser gefährden | |
- geringes Maß | 25 bis 500 Euro |
- großes Maß | 100 bis 10.000 Euro |
Durch Sie gelangte Abwasser unerlaubt ins Wasser | |
- Regenwasser von Hof- oder Verkehrsflächen | 50 bis 500 Euro |
- anderweitiges Abwasser | 50 bis 5.000 Euro |
Durch Sie gelangte Gülle, Jauche oder Silosickersaft unerlaubt ins Wasser | |
- Verunreinigung erfolgte über einen längeren Zeitraum | 500 bis 5.000 Euro |
Durch Sie gelangte häusliches Abwasser unterlaubt ins Wasser | |
- es erfolgte keine Vorklärung | 250 bis 2.500 Euro |
Durch Sie gelangten Stoffe unerlaubt ins Grundwasser | |
- Mineralöl | 100 bis 50.000 Euro |
- Giftstoffe | 500 bis 50.000 Euro |
Durch Sie gelangte Gülle, Jauche oder Silosickersaft unerlaubt ins Grundwasser | |
- Verunreinigung erfolgte über einen längeren Zeitraum | 500 bis 10.000 Euro |
- Abwasser | 100 bis 50.000 Euro |
Bußgeldkatalog Wasserverschmutzung Berlin
Vergehen | Bußgeld |
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Sie badeten in Gewässern für die ein Badeverbot bestand | 25 Euro |
Sie befuhren eine Eisfläche mit einem Fahrzeugen | 10 Euro |
Sie kennzeichneten Eislöchern und aufgebrochenem Eis nicht | 35 Euro |
Sie beseitigten oder versetzetn bestehende Markierungen | 35 Euro |
Bußgeldkatalog Wasserverschmutzung Brandenburg
Vergehen | Bußgeld |
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Durch Sie gelangten feste Stoffe unerlaubt ins Wasser | |
- alte Fahrzeuge | 1500 bis 5000 Euro |
- Behälter mit Stoffen, die wassergefährdend sind | 1000 bis 50.000 Euro |
Durch Sie gelangten flüssige Substanzen unerlaubt ins Wasser | |
Pflanzenschutzmittel und Mineralöl, | |
- bis zu fünf Liter | 100 bis 5.000 Euro |
- mehr als fünf Liter | bis 25.000 Euro |
Andere Substanzen, die das Wasser gefährden | |
- geringes Ausmaß | 25 bis 100 Euro |
- großes Ausmaß | 1.000 bis 25.000 Euro |
Durch Sie gelangte Abwasser unerlaubt ins Wasser | |
- Regenwasser von Hof- oder Verkehrsflächen | 50 bis 500 Euro |
- anderweitiges Abwasser | 500 bis 5.000 |
Durch Sie gelangte Gülle, Jauche oder Silosickersaft unerlaubt ins Wasser | |
- Verunreinigung erfolgte über einen längeren Zeitraum | 500 bis 5.000 Euro |
- es waren giftige Stoffe enthalten | 2.500 bis 50.000 Euro |
Durch Sie gelangte häusliches Abwasser unterlaubt in Gewässer | |
- es erfolgte keine Vorklärung | 250 bis 2.500 Euro |
Durch Sie gelangten Stoffe unerlaubt ins Grundwasser | |
- Mineralöl | 75 bis 25.000 Euro |
- Giftstoffe | 500 bis 50.000 Euro |
Durch Sie gelangte Gülle, Jauche oder Silosickersaft unerlaubt ins Grundwasser | |
- Verunreinigung erfolgte über einen längeren Zeitraum | 500 bis 7.500 Euro |
- Abwasser | 50 bis 7.500 Euro |
Bußgeldkatalog Wasserverschmutzung Bremen
Vergehen | Bußgeld |
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Sie haben Wasser unerlaubt abgezapft | 50 bis 5000 Euro |
Sie haben Grundwasser unerlaubt abgezapft | 150 bis 25.000 Euro |
Durch Sie gelangten flüssige Substanzen unerlaubt ins Wasser | |
Mineralöl | |
- bis zu fünf Liter | 100 bis 5.000 Euro |
- mehr als fünf Liter | bis 50.000 Euro |
Durch Sie gelangten flüssige Substanzen unerlaubt ins Wasser | |
- in geringem Ausmaß | 25 bis 1.000 Euro |
- in großem Ausmaß | 1.500 bis 50.000 Euro |
Durch Sie gelangte Abwasser unerlaubt ins Wasser | |
Regenwasser von Hof- oder Verkehrsflächen | 50 bis 500 Euro |
Durch Sie gelangte Gülle, Jauche oder Silosickersaft unerlaubt ins Wasser | |
- Verunreinigung erfolgte über einen längeren Zeitraum | 750 bis 10.000 Euro |
Durch Sie gelangte häusliches Abwasser unterlaubt ins Wasser | |
- es erfolgte keine Vorklärung | 250 bis 3.000 Euro |
- anderweitiges Abwasser | 500 bis 50.000 Euro |
Durch Sie gelangte Gülle, Jauche oder Silosickersaft unerlaubt ins Wasser | |
- Verunreinigung erfolgte über einen längeren Zeitraum | 750 bis 10.000 Euro |
Durch Sie gelangten Stoffe unerlaubt ins Grundwasser | |
Mineralöl | |
- bis zu fünf Liter | 100 bis 10.000 Euro |
- mehr als fünf Liter | bis 100.000 Euro |
Durch Sie gelangte Abwasser unterlaubt ins Gerundwasser | |
- in großen Mengen | 3.000 bis 100.000 Euro |
Durch Sie gelangte Gülle, Jauche oder Silosickersaft unerlaubt ins Grundwasser | |
- Verunreinigung erfolgte über einen längeren Zeitraum | 1.500 bis 20.000 Euro |
- Abwasser | 500 bis 100.000 Euro |
Bußgeldkatalog Wasserverschmutzung Hamburg
Vergehen | Bußgeld |
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Sie brachten verbotenerweise Abwasser in ein Gewässer ein | 100 bis 1.000 Euro |
Sie legten ohne eine entsprechende Erlaubnis einen Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage | 100 bis 2.500 Euro |
Sie leiteten Niederschlagswasser unerlaubterweise in eine öffentliche Abwasseranlagen ein | 100 bis 2.500 Euro |
Sie wuschen auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen ein Kfz / Anhänger bzw. führten einen Ölwechsel durch | 35 bis 2.500 Euro |
Sie leiteten Regenwasser in eine Kläranlage / Abwassersammelgrube | 100 bis 1.500 Euro |
Bußgeldkatalog Wasserverschmutzung Hessen
(keine Angaben)
Bußgeldkatalog Wasserverschmutzung Mecklenburg-Vorpommern
Vergehen | Bußgeld |
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Durch Sie gelangten feste Stoffe unerlaubt ins Wasser | |
- alte Fahrzeuge | 1.000 bis 50.000 Euro |
Durch Sie gelangten flüssige Substanzen unerlaubt ins Wasser | |
Pflanzenschutzmittel und Mineralöl | |
- bis zu fünf Liter | 100 bis 5.000 Euro |
- mehr als fünf Liter | bis 25.000 Euro |
Durch Sie gelangte Gülle, Jauche oder Silosickersaft unerlaubt ins Wasser | |
- Verunreinigung erfolgte über einen längeren Zeitraum | 500 bis 10.000 Euro |
Durch Sie gelangte Abwasser unerlaubt ins Wasser | |
- Regenwasser von Hof- oder Verkehrsflächen | 50 bis 500 Euro |
- Abwasser von Gewerben | 500 bis 50.000 Euro |
Durch Sie gelangte häusliches Abwasser unterlaubt ins Wasser | |
- es erfolgte keine Vorklärung | 250 bis 25.000 Euro |
Durch Sie gelangten Stoffe unerlaubt ins Grundwasser | |
Mineralöl | |
- bis zu fünf Liter | 100 bis 5.000 Euro |
- mehr als fünf Liter | bis 50.000 Euro |
Durch Sie gelangte Gülle, Jauche oder Silosickersaft unerlaubt ins Grundwasser | |
- Verunreinigung erfolgte über einen längeren Zeitraum | 500 bis 7.500 Euro |
- Abwasser von Gewerben | 750 bis 50.000 Euro |
häusliches Abwasser | |
- es erfolgte keine Vorklärung | 250 bis 25.000 Euro |
Bußgeldkatalog Wasserverschmutzung Niedersachsen
Vergehen | Bußgeld |
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Durch Sie gelangten feste Stoffe unerlaubt ins Wasser | |
- alte Fahrzeuge | 750 bis 2.500 Euro |
Jauche, Gülle oder Silosickersaft ordnungswidrig in oberirdisches Wasser eingebracht | |
- Verunreinigung erfolgte über einen längeren Zeitraum | 75 bis 2.500 Euro |
Durch Sie gelangte Abwasser unerlaubt ins Wasser | |
- Regenwasser von Hof- oder Verkehrsflächen | 25 bis 150 Euro |
- Abwasser von Gewerben | 250 bis 50.000 Euro |
Durch Sie gelangte häusliches Abwasser unterlaubt ins Wasser | |
- es erfolgte keine Vorklärung | 75 bis 1.500 Euro |
Durch Sie gelangten Stoffe unerlaubt ins Grundwasser | |
- Mineralöl | 50 bis 25.000 Euro |
- Giftstoffe | 400 bis 50.000 Euro |
Durch Sie gelangte Abwasser unerlaubt ins Grundwasser | |
- Regenwasser von bebauten / befestigten Grundstücken | 150 bis 1.500 Euro |
häusliches Abwasser | |
- es erfolgte keine Vorklärung | 50 bis 1.500 Euro |
- Abwasser von Gewerben | 400 bis 2.500 Euro |
Bußgeldkatalog Wasserhaushaltsgesetz (WHG) NRW (Nordrhein-Westfalen)
Vergehen | Bußgeld |
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Durch Sie gelangten feste Stoffe unerlaubt ins Wasser | |
- alte Fahrzeuge | 510 bis 10.200 Euro |
Durch Sie gelangten flüssige Substanzen unerlaubt ins Wasser | |
- Produkte aus Mineralöl | 510 bis 50.000 Euro |
- Mittel zu Unkrautvernichtungs und Schädlingsbekämpfung | 1.020 bis 50.000 Euro |
Durch Sie gelangte Gülle, Jauche oder Silosickersaft unerlaubt ins Wasser | |
- Verunreinigung erfolgte über einen längeren Zeitraum | 510 bis 15.300 Euro |
Durch Sie gelangte häusliches Abwasser unterlaubt in Wasser | |
- Abwasser von Gewerben | 510 bis 5.000 Euro |
- anderweitiges Abwasser | 50 bis 5.000 Euro |
Durch Sie gelangte häusliches Abwasser unterlaubt ins Wasser | |
- es erfolgte keine Vorklärung | 250 bis 2.600 Euro |
Durch Sie gelangten Stoffe unerlaubt ins Grundwasser | |
- Produkte aus Mineralöl | 510 bis 50.000 Euro |
- Mittel zu Unkrautvernichtungs und Schädlingsbekämpfung | 510 bis 50.000 Euro |
Durch Sie gelangte Gülle, Jauche oder Silosickersaft unerlaubt ins Grundwasser | |
- Verunreinigung erfolgte über einen längeren Zeitraum | 510 bis 25.600 Euro |
- häusliches Abwasser,, bei dem keine Vorklärung erfolgte | 250 bis 5.100 Euro |
- Abwasser von Gewerben | 1.020 bis 10.200 Euro |
Bußgeldkatalog Wasserverschmutzung Rheinland-Pfalz
Vergehen | Bußgeld |
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Durch Sie gelangten feste Stoffe unerlaubt ins Wasser | |
- alte Fahrzeuge | 1.534 bis 7.669 Euro |
Durch Sie gelangten flüssige Substanzen unerlaubt ins Wasser | |
- bis zu fünf Liter Pflanzenschutzmittel und Mineralöl | 102 bis 5.113 Euro |
- sonstige Flüssigkeiten, die das Wasser gefährden | 26 bis 25.565 Euro |
Durch Sie gelangte Abwasser unerlaubt ins Wasser | |
Regenwasser von Hof- oder Verkehrsflächen | 51 bis 511 Euro |
- häusliches Abwasser | 51 bis 2.556 Euro |
- Abwasser von Gewerben | 511 bis 7.669 Euro |
- mit giftigen Stoffen | 2. 556 bis 50.000 Euro |
- anderweitiges Abwasser | 51 bis 5.113 Euro |
Durch Sie gelangte Gülle, Jauche oder Silosickersaft unerlaubt ins Wasser | |
- Verunreinigung erfolgte über einen längeren Zeitraum | 511 bis 5.113 Euro |
Durch Sie gelangten Substanzen unerlaubt ins Grundwasser | |
- Mineralöl | 77 bis 25.565 Euro |
- Giftstoffe | 511 bis 50.000 Euro |
Durch Sie gelangten Abwasser unerlaubt ins Grundwasser | |
- Abwasser von Gewerben | 767 bis 5.113 Euro |
- häusliches Abwasser | 102 bis 3.068 Euro |
Bußgeldkatalog Wasserverschmutzung Saarland
Vergehen | Bußgeld |
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Durch Sie gelangten feste Stoffe unerlaubt in Gewässer | |
- alte Fahrzeuge | 1.500 bis 7.500 Euro |
Durch Sie gelangten flüssige Substanzen unerlaubt ins Wasser | |
Pflanzenschutzmittel und Mineralöl | |
- bis zu fünf Liter | 100 bis 5.000 Euro |
- mehr als fünf Liter | bis 25.000 Euro |
Andere Substanzen, die das Wasser gefährden | 25 bis 30.000 Euro |
Durch Sie gelangte Abwasser unerlaubt ins Wasser | |
- Regenwasser aus Hof- oder Verkehrsflächen | 50 bis 500 Euro |
- Abwasser von Gewerben | 500 bis 7.500 Euro |
- mit giftigen Stoffen | 2.500 bis 50.000 Euro |
- häusliches Abwasser | 50 bis 3.000 Euro |
- anderweitiges Abwasser | 50 bis 5.000 Euro |
Durch Sie gelangte Gülle, Jauche oder Silosickersaft unerlaubt ins Wasser | |
- Verunreinigung erfolgte über einen längeren Zeitraum | 500 bis 5.000 Euro |
Durch Sie gelangten Stoffe unerlaubt ins Grundwasser | |
- Mineralöl | 75 bis 30.000 Euro |
- Giftstoffe | 500 bis 50.000 Euro |
Durch Sie gelangte Abwasser unerlaubt ins Grundwasser | |
- Abwasser von Gewerben | 750 bis 7.500 Eur |
- häusliches Abwasser | 100 bis 3.000 Euro |
- sonstiges Abwasser | 50 bis 7.500 Euro |
Durch Sie gelangte Gülle, Jauche oder Silosickersaft unerlaubt ins Grundwasser | |
- Verunreinigung erfolgte über einen längeren Zeitraum | 500 bis 7.500 Euro |
Bußgeldkatalog Wasserverschmutzung Sachsen
Vergehen | Bußgeld |
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Durch Sie gelangten feste Stoffe unerlaubt in Gewässer | |
- alte Fahrzeuge | 1.500 bis 10.000 Euro |
Durch Sie gelangten flüssige Substanzen unerlaubt ins Wasser | |
Pflanzenschutzmittel und Mineralöl | |
- bis zu fünf Liter | 100 bis 10.000 Euro |
- mehr als fünf Liter | bis 50.000 Euro |
Andere Substanzen, die das Wasser gefährden | 25 bis 100.000 Euro |
Durch Sie gelangte Abwasser unerlaubt ins Wasser | |
- Regenwasser von Hof- oder Verkehrsflächen | 50 bis 1.000 Euro |
- Abwasser von Gewerben | 500 bis 10.000 Euro |
- mit giftigen Stoffen | 2.500 bis 50.000 Euro |
- häusliches Abwasser | 50 bis 2.500 Euro |
Durch Sie gelangten Stoffe unerlaubt ins Grundwasser | |
Mineralöl | |
- bis zu fünf Liter | 100 bis 10.000 Euro |
- mehr als fünf Liter | bis 50.000 Euro |
- andere Substanzen, die das Wasser gefährden | 25 bis 100.000 Euro |
Durch Sie gelangte Abwasser unerlaubt ins Grundwasser | |
- Regenwasser von Hof- oder Verkehrsflächen | 100 bis 2.500 Euro |
- Abwasser von Gewerben | 500 bis 100.000 Euro |
- häusliches Abwasser | 100 bis 5.000 Euro |
Durch Sie gelangte Gülle, Jauche oder Silosickersaft unerlaubt ins Grundwasser | |
- Verunreinigung erfolgte über einen längeren Zeitraum | 500 bis 50.000 Euro |
Bußgeldkatalog Wasserverschmutzung Sachsen-Anhalt
(keine Angaben)
Bußgeldkatalog Wasserverschmutzung Schleswig-Holstein
Vergehen | Bußgeld |
---|---|
Durch Sie gelangten feste Stoffe unerlaubt in Gewässer | |
- alte Fahrzeuge | 1.500 bis 5.000 Euro |
Durch Sie gelangten flüssige Substanzen unerlaubt ins Wasser | |
Pflanzenschutzmittel und Mineralöl | |
- bis zu fünf Liter | 250 bis 5.000 Euro |
- mehr als fünf Liter | bis 50.000 Euro |
Andere Substanzen, die das Wasser gefährden | 25 bis 50.000 Euro |
Durch Sie gelangte Abwasser unerlaubt ins Wasser | |
- Regenwasser von Hof- oder Verkehrsflächen | 50 bis 500 Euro |
- Abwasser von Gewerben | 500 bis 5.000 Euro |
- mit giftigen Stoffen | 2.500 bis 50.000 Euro |
- häusliches Abwasser | 50 bis 2.500 Euro |
Durch Sie gelangten Stoffe unerlaubt ins Grundwasser | |
- Mineralöl | 50 bis 25.000 Euro |
- andere Substanzen, die das Wasser gefährden | 25 bis 25.000 Euro |
Durch Sie gelangte Abwasser unerlaubt ins Grundwasser | |
- Regenwasser von Hof- oder Verkehrsflächen | 150 bis 1.500 Euro |
- Abwasser von Gewerben | 750 bis 5.000 Euro |
- häusliches Abwasser | 100 bis 2.500 Euro |
Durch Sie gelangte Gülle, Jauche oder Silosickersaft unerlaubt ins Grundwasser | |
- Verunreinigung erfolgte über einen längeren Zeitraum | 500 bis 7.500 Euro |
Bußgeldkatalog Wasserverschmutzung Thüringen
Vergehen | Bußgeld |
---|---|
Durch Sie gelangten feste Stoffe unerlaubt in Gewässer | |
- alte Fahrzeuge | 1.500 bis 7.500 Euro |
Durch Sie gelangten flüssige Substanzen unerlaubt ins Wasser | |
Pflanzenschutzmittel und Mineralöl | |
- bis zu fünf Liter | 250 bis 5.000 Euro |
- mehr als fünf Liter | bis 25.000 Euro |
Andere Substanzen, die das Wasser gefährden | 25 bis 30.000 Euro |
Durch Sie gelangte Abwasser unerlaubt ins Wasser | |
- Regenwasser von Hof- oder Verkehrsflächen | 25 bis 7.500 Euro |
- Abwasser von Gewerben | 500 bis 7.500 Euro |
- mit giftigen Stoffen | 2.500 bis 50.000 Euro |
- häusliches Abwasser | 50 bis 5.000 Euro |
Durch Sie gelangten Stoffe unerlaubt ins Grundwasser | |
- Mineralöl | 100 bis 50.000 Euro |
- andere Substanzen, die das Wasser gefährden | 50 bis 50.000 Euro |
Durch Sie gelangten Abwasser unerlaubt ins Grundwasser | |
Regenwasser von Hof- oder Verkehrsflächen | 150 bis 1.500 Euro |
- Abwasser von Gewerben | 750 bis 7.500 Euro |
- häusliches Abwasser | 100 bis 5.000 Euro> |
Durch Sie gelangte Gülle, Jauche oder Silosickersaft unerlaubt ins Grundwasser | |
- Verunreinigung erfolgte über einen längeren Zeitraum | 500 bis 7.500 Euro |
Die Erde ist ein blauer Planet, Wasser ist der Ursprung des Lebens darauf. Die Natur ist also abhängig von sauberem Wasser. Dabei ist 97 Prozent des Wassers auf der Erde salzig und für den Menschen nicht als Trinkwasser nutzbar. Die restlichen 3 Prozent sind zu einem großen Teil in Eiskappen eingefroren.
Der verbliebene Trinkwasseranteil ist höchst schützenswert, da wir ohne Wasser nicht leben können. Und trotzdem schreitet die Wasserverschmutzung mit zunehmender Bevölkerungsdichte und Industrie stetig voran. Neben Chemikalien gelangen noch viele andere Schadstoffe in die Flüsse und Meere, was den kleinen Anteil an Trinkwasser stark verschmutzt.
In Deutschland regelt seit 1959 das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Vorschriften zum Schutz, zur Nutzung und zum Ausbau der Gewässer. Dieser Artikel soll dieses Gesetz vorstellen und die Folgen von Wasserverschmutzung aufzeigen.
Das Wasserhaushaltsgesetz – Eine Zusammenfassung
In seiner jetzigen Form ist das WHG (manchmal fälschlich als „WHG-Gesetz“ bezeichnet) seit 2010 in Kraft. Es bildet den Kern des deutschen Wasserrechts und soll Wasserverschmutzung und die Folgen verhindern oder zumindest eindämmen. Außerdem regelt es die Kompetenzen zur wirtschaftlichen Nutzung von Gewässern.
Dabei wird in der Regel nicht zwischen öffentlicher und privater Nutzung unterschieden, da Wasser ein Allgemeingut ist und letztlich alle Gewässer mit dem Grundwasser in Zusammenhang stehen. Dieses aber ist für alle Menschen von großer Wichtigkeit.
Grundlagen, Aufbau und einzelne Paragraphen des WHG
Das Wasserhaushaltsgesetz beschäftigt sich mit allen Gewässern auf deutschem Bundesgebiet. Doch was sind überhaupt Gewässer? Diese Frage ist zu klären, bevor Maßnahmen gegen die Wasserverschmutzung ergriffen werden können. Die Definition ist im zweiten Paragraphen festgelegt.
Insgesamt fasst das WHG 107 Paragraphen in sechs Kapiteln. Diese können hier im Einzelnen nicht behandelt werden. Deshalb beschränkt sich dieser Ratgeber auf die grundlegenden Festlegungen.
Die sechs Kapitel des Wasserhaushaltsgesetzes
- Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen (§ 1 WHG bis § 5 WHG)In diesem Ratgeber werden wir vor allem auf die fünf Paragraphen dieses Kapitels eingehen, weil sie für den Bürger den größten Informationsgehalt haben. Hier sind grundlegende Definitionen und Maßnahmen gegen die Wasserverschmutzung festgehalten.
- Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern (§ 6 WHG bis § 49 WHG)In vier Abschnitten wird vor allem die industrielle Nutzung von Gewässern geregelt.
- Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§ 50 WHG bis § 95 WHG)Hier geht es unter anderem um die öffentliche Wasserversorgung, Abwasserbestimmungen und Hochwasserschutzmaßnahmen. Kapitel 3 hat neun Abschnitte.
- Kapitel 4 – Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich (§ 96 WHG bis § 99 WHG)Wer sich der Wasserverschmutzung schuldig macht, muss für Entschädigung oder Ausgleich sorgen.
- Kapitel 5 – Gewässeraufsicht (§ 100 WHG bis § 102 WHG)Aufgaben und Befugnisse der Gewässeraufsicht sind hier festgeschrieben.
- Kapitel 6 – Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen (§ 103 bis § 107)
Es wird festgelegt, welche Handlungen als strafbar gelten. Die Bußgelder und Sanktionen selbst legen die Länder fest.
Die ersten fünf Paragraphen des WHG
Der erste Paragraph WHG definiert den Zweck des Gesetzes:
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.
Was sind Gewässer?
Ansammlungen von Wasser, egal ob
- stehend oder fließend,
- oberirdisch oder unterirdisch,
- natürlich oder künstlich
werden als Gewässer bezeichnet.
So wird es im zweiten Paragraphen WHG zusammengefasst. Es folgen genaue Definitionen zu den Gewässer-Arten in § 3 WHG. Die Frage nach dem Eigentum und dessen Schranken wird in Paragraph 4 WHG geklärt.
Es wird festgelegt, dass Grundwasser und Wasser eines einfließenden, oberirdischen Gewässers kein Eigentum sein können. Wer Eigentümer eines Gewässers ist, darf damit nicht verfahren, wie es ihm beliebt. Vor allem bedarf es für Umbauten der Genehmigung der zuständigen Behörden.
Im fünften Paragraphen des WHG wird die allgemeine Sorgfaltspflicht mit Gewässern vorgeschrieben:
Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
- eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
- eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
- die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
- eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.
Abschnitt zwei des fünften Paragraphen verpflichtet Personen, die von Hochwasser betroffen sein könnten, Vorkehrungen zum Hochwasserschutz zu treffen. Dies ist in angemessener Weise und im zumutbaren Rahmen zu geschehen.
Nachdem wir das Wasserhaushaltsgesetz genauer betrachtet haben, wollen wir einige kleinere Verordnungen in den Fokus nehmen, die das Ausmaß des deutschen Wasserechts darüberhinaus aufzeigen.
Ergänzende Rechtsverordnungen zum WHG
Da es in Deutschland kein einheitliches Umweltgesetz gibt, finden sich auch zum Wasserrecht verschiedene Verordnungen und Gesetze, die einzelne Bereiche klären, ohne direkten Bezug aufeinander zu nehmen. Wichtige Gesetzestexte sind:
- Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (WVG): Wasser- und Bodenverbände bestehen aus Landwirtschaftsbetrieben, Grundeigentümern und zum Teil anderen Personen. Die Regeln zur Gründung, zum Status und zur Auflösung solcher Verbände stellt das WVG auf.
- Abwasserabgabengesetz (AbwAG): Dieses Gesetz betrifft vor allem die Industrie, durch welche großen Mengen Chemikalien in die Flüsse gelangen, welche auf diese Weise stark verschmutzt werden. Doch auch Schmutz- und Niederschlagswasser muss in genaue Bahnen gelenkt werden. Hierfür sind Gebühren zu zahlen, die im AbwAG niedergeschrieben sind.
- Abwasserverordnung (AbwV): Abwässer stellen eine große Gefahr für unser Trinkwasser im Boden und die Natur dar. Deshalb regelt die AbwV genau, welche Sicherheitsstandards und Reinigungsprozesse für benutztes und verunreinigtes Wasser verpflichtend sind.
- Badegewässer-Richtlinie der EU: Die „Richtlinie 2006/7/EG“ vom 15. Februar 2006 über die „Qualität von Badegewässern und deren Bewirtschaftung“ bestimmt die Qualitätsstandards, welche Gewässer im EU-Gebiet erfüllen müssen, wenn darin gebadet werden soll. Dabei geht es um Badegewässer, bei denen dauerhaft mit großen Mengen von Besuchern zu rechnen ist.Künstliche Schwimmbäder sind dabei genauso von Bedeutung wie große Stauseen, in denen das Baden erlaubt ist. Es werden bestimmte Beschilderungen vorgeschrieben und eine Grenze von fäkaler Wasserverschmutzung festgelegt. Auch hier sind entsprechende Hinweisschilder aufzustellen.
- Abwasserverordnung (AbwV): Diese Verordnung setzt die Mindestanforderungen zum Ableiten von Abwasser fest.
- Infektionsschutzgesetz (IfGG): In Abschnitt 7 des IfGG werden Gewässer thematisiert, die bei Verunreinigung schließlich auch Krankheitserreger enthalten können. So wird das Trinkwasser in Augenschein genommen, das für Schwimm- oder Badebecken genutzt wird. Es muss sauber gehalten werden, um Ausbreitungen von Infektionen zu vermeiden. Außerdem wird der Umgang mit Abwasser geregelt, welches nicht ungefiltert mit dem Grundwasser in Verbindung gebracht werden darf. Die Folgen von Wasserverschmutzung dieser Art wären verheerend.
- Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG): Reinigungsmittel zählen nicht selten zum Sondermüll, der für das Grundwasser besonders gefährlich ist. Doch können zu einem gewissen Teil auch biologisch gut abbaubare Inhaltsstoffe für Wasch- und Reinigungsmittel verwendet werden. Die umweltverträgliche Zusammensetzung solcher Produkte wird im WRMG gefordert und gefördert.Auf dem deutschen Markt herrschen strenge Regeln für die Etikettierung der Reinigungsmittel. Die Hersteller sind verpflichtet, durch unmissverständliche Kennzeichnungen auf den Gefährlichkeitsgrad ihrer Produkte hinzuweisen. Auch müssen die Inhaltstoffe aufgelistet sein.
Die aufgezählten Gesetzestexte ergänzen das Wasserhaushaltsgesetz im Rahmen des Wasserrechts und haben alle zu einem Teil auch die Folgen der Wasserverschmutzung im Blickfeld. Darüberhinaus sind einige wichtige Verordnungen auch im Bereich des Lebensmittelrechts angesiedelt. Denn das flüssige Element ist nicht nur zum Reinigen, Baden oder Transport nutzbar. Sondern auch – und vor allem – zum Trinken: wir brauchen es zum Leben. Folgende Verordnungen des Lebensmittelrechts sind in dem Zusammenhang besonders wichtig:
- Trinkwasserverordnung (TrinkwV): Die TrinkwV soll die Tauglichkeit von Wasser garantieren, das für den menschlichen Genuss, aber auch für dessen Körperpflege bestimmt ist. Es folgt die entsprechende Definition Paragraph 3 TrinkwV Abs.1:
[Trinkwasser] ist […] alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
- Körperpflege und -reinigung,
- Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
- Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen […]
Natürlich wird genau festgelegt, welche mikrobiologischen Eigenschaften Wasser haben muss, um für diesen Gebrauch nutzbar zu sein.
- Mineral- und Tafelwasserverordnung (Min/TafelWV): Für Hersteller und Vertreiber von natürlichem Mineral- und Tafelwasser gelten besonders strenge Vorschriften, die jene der Trinkwasserverordnung noch übertreffen.
Wasserverschmutzung: Folgen falschen Verhaltens
In vielen Bereichen des Lebens kommt es zu Wasserverschmutzung. Durch Landwirtschaft etwa gelangen Pestizide und Düngemittel ins Grundwasser, wenn damit unverantwortlich umgegangen wird. Auch andere Wirtschaftszweige tragen maßgeblich zur Wasserverschmutzung bei. Besonders Chemie- und Pharmakonzerne stehen in einer besonderen Verantwortung.
FAQ: Wasserhaushaltsgesetz
Der Mensch entnimmt große Mengen Grundwasser, welches er später teilweise wieder zurückleitet. Durch Abwasser, Düngungsmethoden und illegales Einleitung von Chemikalien, kann sich Wasser nachteilig verändern. Wer unerlaubt Subtanzen im Wasser entsorgt oder Gewässer verschmutzt, muss u. U. mit einer hohen Geldbuße rechnen.
Zum Schutz der Umwelt gehört auch der Schutz der Gewässer. Das WHG legt die rechtlichen Grundlagen für eine geordnete Bewirtschaftung des Wassers. Und es steuert menschliche Einflüsse auf die Gewässer und gibt dem Staat die Möglichkeit einzugreifen, wenn Wasser besonders gefährdet ist.
Arzneimittel, Lacke, (Speise-)Öle, abgelaufene Medikamente und Küchenabfälle dürfen nicht im WC entsorgt werden. Sie verstopfen u. U. nicht nur die Abwasserleitungen. Medikamente und Drogen verunreinigen auch die Gewässer. Das WHG verbietet es, Abfälle über das Wasser zu entsorgen – auch Abfluss und Toilette sind tabu.