FAQ: Zonenhalteverbot
Im Gegensatz zu einem durch Zeichen 283 oder 286 ausgewiesenen Halteverbot, welches nur für Straßenseiten oder Abschnitte gilt, bedeutet ein Zonenhalteverbot, dass ein eingeschränktes Halteverbot für einen gesamten Straßenzug bzw. im gesamten ausgewiesenen Bereich besteht.
Gekennzeichnet wird ein Zonenhalteverbot durch ein Schild. Das Verkehrszeichen 290.1 zeigt den Beginn der Zone an. Zeichen 290.2 weist das Ende des Zonenhalteverbots aus.
Was bezüglich der der Zusatzzeichen wichtig ist, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Im ausgewiesenen Zonenhalteverbot ist das Parken unzulässig. Halten Sie länger als drei Minuten, müssen Sie mit den üblichen Sanktionen bei Parkverstößen rechnen. Welche das sind, können Sie der Tabelle hier entnehmen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Zonenhalteverbot?
Halte- und Parkverbote können nicht nur für bestimmte Straßenabschnitte oder Straßenseiten angeordnet sein, sondern auch für gesamte Straßenzüge. Hierbei handelt es sich dann um ein Zonenhalteverbot, welches in der Regel bis zur Aufhebung, im gesamten Straßenbereich in dem es ausgewiesen ist, gilt. Gemäß den Regelungen in Anlage 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) handelt es sich hier um ein eingeschränktes Haltverbot. Doch wie lange darf ich in einem eingeschränkten Halteverbot stehen? Und was muss ich in einer solchen Zone noch beachten?
In einem Zonenhalteverbot dürfen Sie bis maximal drei Minuten halten jedoch nicht parken. Das Be- und Entladen sind von diesen Regelungen ausgenommen. Gleiches gilt für das Ein- und Aussteigenlassen. Darüber hinaus gelten folgenden Bestimmungen:
- In der ausgewiesenen Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen
- Andere Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen in der Zone können für bestimmte Bereiche abweichende Regelungen bedeuten
- Parken kann durch Zusatzzeichen auf gekennzeichneten Flächen nur für Bewohner oder generell erlaubt sein (z. B. mit Parkausweise, Parkschein oder Parkscheibe)
Ist das Parken im Zonenhalteverbot durch Zusatzzeichen erlaubt, müssen entsprechende Parkscheine, Parkausweise oder Parkscheiben gut sichtbar hinterlegt sein. Am besten ist hier ein Platz hinter der Windschutzscheibe geeignet.
Wie wird ein Zonenhalteverbot angezeigt?
Ein Zonenhalteverbot wird immer durch ein Verkehrszeichen gekennzeichnet. Der Beginn der Zone wird durch das Zeichen 290.1 dargestellt. Hierbei handelt es sich um ein viereckiges Schild mit weißem Hintergrund und schwarzem Rand. Auf dem Hintergrund ist mittig ein blauer Kreis mit rotem Rand und einem roten, diagonal verlaufendem Strich zu sehen. Unter diesem Kreis ist in Schwarz das Word „ZONE“ zu lesen. Es wird also das Zeichen 286 für „eingeschränktes Haltverbot“ mit diesem Zusatz verwendet.
Das Ende von einem Zonenhalteverbot ist über das Zeichen 290.2 gekennzeichnet. Hierbei ist das zuvor beschriebene Zeichen ausgegraut und vier diagonal graue Streifen über dem Zeichen auf. Ab diesem Punkt enden alle Einschränkungen, die mit einem Zonenhalteverbot einhergehen. Sofern keine anderen Verkehrszeichen etwa anderes bestimmen und das Halten bzw. Parken nicht grundsätzlich untersagt ist, dürfen Verkehrsteilnehmer ab hier wieder halten und parken.
Wie bereits erwähnt, können Zusatzzeichen das Parken unter bestimmten Bedingungen erlauben. So kann das Parken mit Parkscheibe oder mit einem Anwohnerparkausweis bzw. unter den angezeigten Voraussetzungen zulässig sein, wenn die folgenden Zusatzzeichen gemeinsam mit dem Zeichen 290.1 aufgestellt sind.
Wie viel kostet hier das Halten im Halteverbot?
Missachten Sie das eingeschränkte Haltverbot in einem Zonenhalteverbot müssen Sie mit den üblichen Sanktionen bei einem Parkverstoß rechnen. Halten Sie länger als drei Minuten oder verlassen Sie das Fahrzeug werden 35 Euro fällig.
Behindern Sie dadurch andere sind es bereits 55 Euro. Ebenfalls 55 Euro werden fällig, wenn Sie länger als eine Stunde unerlaubt im Zonenhalteverbot stehen.
Wann welche Sanktion auf Sie zukommen, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Tatbestand | Bußgeld in € | Punkte |
---|---|---|
Sie haben im Halteverbot geparkt | 35 | |
… und jemanden dabei behindert | 55 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 55 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 55 |